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Exilregierung
Exil|re|gie|rung 〈f. 20eine durch meist militär. Ereignisse nicht mehr im Heimatstaat, sondern auf fremdem Staatsgebiet amtierende Regierung

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Exil|re|gie|rung, die (Völkerrecht):
im Ausland ansässige u. tätige Regierung eines Landes, in dem eine illegitime Regierung die Macht an sich gerissen hat.

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Exilregierung,
 
Völkerrecht: ein im Ausland tätig werdendes Organ, das für sich in Anspruch nimmt, die höchsten exekutiven Funktionen im eigenen, aber von ihm verlassenen Staat auszuüben. Begibt sich die legitime Regierung eines Landes, insbesondere als Folge kriegerischer Besetzung von außen oder gewaltsamer Akte im Innern, ins Ausland und setzt sie den Kampf militärisch oder politisch fort, bedarf sie zwar der Billigung des Gastlandes für ihre Tätigkeit, jedoch keiner Anerkennung. Sie ist und bleibt die legale Regierung ihres Staates, verliert diesen Status aber nach dem Grundsatz der Effektivität, wenn sich die im Lande selbst etablierte neue Regierung wirksam und auf Dauer mit Anerkennung der Staatengemeinschaft durchgesetzt hat. Im Gastland erhält die Exilregierung meist besondere Rechte, z. B. Exterritorialität, passives Gesandtschaftsrecht, Personalhoheit über die Angehörigen ihres Staates.
 
Besonders nach dem Zweiten Weltkrieg hat die Problematik der Stellung von Exilregierungen für künftige Staaten Bedeutung erlangt, z. B. im Falle der Palästinensischen Befreiungsbewegung (PLO), deren Vertretung u. a. von den Vereinten Nationen zugelassen wurde.
 
Eine Exilregierung eigener Art ist der mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattete Malteserorden, der seit 1834 seinen Sitz in Rom hat.
 
Literatur:
 
O. Kimminich: Völkerrechtsfragen der exilpolit. Betätigung, in: Archiv des Völkerrechts, Jg. 10 (1962/63);
 K. H. Mattern: Die E., in: Lex. des Rechts, Bd. Völkerrecht, hg. v. I. Seidl-Hohenveldern (21991).

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Exil|re|gie|rung, die (Völkerr.): im Ausland ansässige u. tätige Regierung eines Landes, in dem eine illegitime Regierung die Macht an sich gerissen hat.

Universal-Lexikon. 2012.