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Dreiklassenwahlrecht
Drei|klạs|sen|wahl|recht 〈n. 11; unz.〉 Wahlverfahren (z. B. in Preußen 1849 bis 1918), bei dem die Wahlberechtigten in drei Einkommensklassen eingeteilt waren, von denen jede die gleiche Zahl Wahlmänner stellte

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Drei|klạs|sen|wahl|recht, das <Pl. selten> (Geschichte):
in drei Klassen nach Einkommen od. Steuerleistung abgestuftes preußisches Wahlrecht.

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Dreiklassenwahlrecht,
 
im weiteren Sinn Bezeichnung für ein nach der Steuerleistung in drei Klassen abgestuftes Wahlrecht; im engeren Sinn das mit dem Wahlgesetz vom 30. 5. 1849 eingeführte Wahlrecht für das preußische Abgeordnetenhaus. Bei dieser indirekten Wahl wählten die Urwähler zunächst die Wahlmänner, diese die Abgeordneten. Die Urwähler wurden je nach der Höhe der in ihrer Gemeinde oder in ihrem Wahlbezirk aufgebrachten direkten Steuern in drei Klassen eingeteilt. Die erste Klasse umfasste diejenigen, die als Höchstbesteuerte das erste Drittel dieser Steuersumme aufbrachten. Zur zweiten Klasse zählten die Bezieher weniger hoher Einkommen, die das zweite Drittel der Steuern aufbrachten, während die gering oder gar nicht Direktsteuerpflichtigen der dritten Klasse, die das letzte Drittel aufbrachte, zugerechnet wurden. Jede Klasse wählte jeweils ein Drittel der Wahlmänner. Die wenigen Höchstbesteuerten der ersten Klasse (1849: 4,7 % Anteil an der Gesamtbevölkerung, 1908: 4 %) wählten demzufolge ebenso viele Wahlmänner wie die große Masse der gering besteuerten Bürger in der dritten Klasse (1849: 82,6 %, 1908: 82 %). Das Dreiklassenwahlrecht stand jahrzehntelang im Mittelpunkt der Verfassungskämpfe. Vorsichtige Reformversuche Bethmann-Hollwegs und Drews' scheiterten. Die »Osterbotschaft« Wilhelms II. vom 7. 4. 1917 stellte die Beseitigung des Dreiklassenwahlrechts in Aussicht, die aber erst mit der Novemberrevolution 1918 eintrat.

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Drei|klạs|sen|wahl|recht, das (hist.): in drei Klassen nach Einkommen od. Steuerleistung abgestuftes preußisches Wahlrecht.

Universal-Lexikon. 2012.