polizeiliche Suche:
die Fahndung nach den Tätern läuft; eine Fahndung einleiten.
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Fahn|dung 〈f. 20〉 das Fahnden
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Fahn|dung , die; -, -en:
das Fahnden:
eine polizeiliche F. einleiten;
jmdn. zur F. ausschreiben.
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Fahndung
[mittelniederdeutsch vanden »besuchen«, »aufsuchen«], Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Entdeckung flüchtiger oder gesuchter Personen (z. B. Straftäter, Zeugen). Die Fahndung im Strafverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft veranlasst; die Fahndungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache (Straftat) stehen. Ein gesetzlich (§ 131 StPO) geregeltes Fahndungsmittel ist der Steckbrief. Ferner gibt es die vom Bundeskriminalamt und einigen Landeskriminalämtern herausgegebenen Fahndungsblätter, die der Festnahme verfolgter Personen dienen sollen. Für die Fahndung in Massenmedien bestehen seit 1973 bundeseinheitliche Richtlinien. Polizei-, Zoll- und Einwanderungsbehörden führen besondere Fahndungsbücher. In neuerer Zeit ist die Rasterfahndung als eine besondere Art polizeilicher Fahndung entwickelt worden, bei der systematisch Datenbestände nach bestimmten Kriterien (Rastern) abgeglichen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die in § 163 d StPO normierte Schleppnetzfahndung, die bei Vorliegen bestimmter Straftaten erlaubt, Daten über die Identität von Personen und Umstände, die Aufklärungszwecken dienen können, in eine Datei zu speichern. Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 163 e StPO), die nur durch den Richter angeordnet werden darf (bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft), zielt auf das Sammeln von Erkenntnissen, um ein Bewegungsbild der ausgeschriebenen Person zu ermitteln. Weitere Möglichkeiten bieten u. a. die Fahndung über Interpol und die Einrichtung von Kontrollstellen. Fahndungen i. w. S. sind auch die im Steuerstrafrecht berücksichtigte Steuer- und Zollfahndung.
F. u. Observation, hg. v. V. Berger, 2 Bde. (21980);
Hubert Meyer u. K. Wolf: Kriminalist. Lb. der Polizei (41994).
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Fahn|dung, die; -, -en: das Fahnden: die F. nach den Terroristen verlief ergebnislos; eine polizeiliche F. einleiten.
Universal-Lexikon. 2012.