Person, die in unmittelbarer Nähe von etwas wohnt:
die Straße darf nur von den Anliegern benutzt werden; als Anliegerin darf ich in dieser Straße parken.
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Ạn|lie|ger 〈m. 3〉 Anwohner, jmd., der an einem öffentl. Verkehrsweg ein Grundstück hat; Sy Anrainer ● nur für \Anlieger (auf Sperrschildern an Straßen)
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Ạn|lie|ger , der; -s, - (bes. Verkehrsw.):
Anwohner:
frei für A.
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Anlieger,
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks, das an eine öffentliche Straße oder an ein öffentliches oberirdisches Gewässer grenzt. Die enge räumliche Beziehung zwischen privatem Grundstück und öffentliche Verkehrsanbindung bedingt bestimmte Rechte und Pflichten. Dem Anlieger steht der freie und in der Regel unentgeltlicher Anliegergebrauch an und zu öffentlichen Straßen und Gewässern zu, der inhaltlich über den Gemeingebrauch hinausgeht, z. B. vorübergehendes Lagern von angelieferten Waren auf der Straße. Andererseits ist der Anlieger zur Zahlung von (kommunalen) Beiträgen und von Erschließungsbeiträgen verpflichtet. (Kommunale) Beiträge sind aufgrund der jeweiligen Gemeindesatzung zu leisten für die teilweise Deckung der Kosten für Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Abwasserbeseitigung, Gas-, Wasser- und Energiezufuhr), die neben den im Baugesetzbuch geregelten Erschließungskosten zusätzlich anfallen. Die Belastung durch (kommunale) Beiträge wird durch die Wert- und Nutzungserhöhung gerechtfertigt, die die Grundstücke durch die genannten Maßnahmen erfahren (Äquivalenzprinzip).
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Universal-Lexikon. 2012.