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Teilzeitarbeit
Teilzeitstelle; Teilzeitbeschäftigung; Teilzeitjob

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Teil|zeit|ar|beit 〈f. 20; Pl. selten〉 Beschäftigung nur für einige Tage der Woche od. für einige Stunden des Tages; Sy 〈kurz〉 Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung; →a. Altersteilzeit

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Teil|zeit|ar|beit, die:
Teilzeitbeschäftigung.

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Teilzeit|arbeit,
 
Teilzeitbeschäftigung, eine regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. 12. 2000, Abkürzung TzBfG). Das TzBfG setzt eine Richtlinie der EG zur Teilzeitarbeit um, die ihrerseits auf einer Vereinbarung internationaler Verbände beruht, denen auch der BDA und der DGB angehören. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (Diskriminierungsverbot). Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 TzBfG). Ob ein Teilzeitarbeitnehmer, der über die individuelle Arbeitszeit hinaus arbeitet, Zuschläge für Überstunden verlangen kann, ist umstritten, wird aber nach der Auslegung der vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen unterschiedlich beantwortet werden müssen. Um die Teilzeitarbeit zu fördern, sind dem Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auferlegt. Er hat den Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen (§ 6 TzBfG). Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Er hat ferner Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern, die Teilzeitarbeit verrichten wollen, und gegenüber der Arbeitnehmervertretung (§ 7 TzBfG). Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Die Verringerung und der Umfang der Verringerung muss spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Absatz 5 TzBfG). Der Arbeitgeber kann der Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung widersprechen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hat der Arbeitgeber nicht form- und fristgemäß widersprochen, so kommen die vom Arbeitnehmer gewünschten Änderungen zustande. Ist damit die Arbeitszeit verringert, kann der Arbeitgeber zur alten Arbeitszeit nur dann zurückkehren, wenn der Arbeitnehmer mit ihr im Wege eines Änderungsvertrages einverstanden ist oder der Arbeitgeber eine Änderungskündigung erklärt, die mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann. Dagegen kann der Arbeitgeber die festgelegte Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigt. Hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit oder der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit zu Unrecht widersprochen, so kann der Arbeitnehmer nicht einfach die Arbeitszeit verringern und nach seinen Wünschen arbeiten. Er muss entweder Klage erheben oder eine einstweilige Verfügung erwirken. Hat dagegen der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers zu Recht zurückgewiesen, kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Sonderformen des Teilzeitarbeitsverhältnisses sind die Abrufarbeit, die Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) sowie die Altersteilzeitarbeit. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten können sich bei Teilzeitarbeit in der Form der geringfügigen Beschäftigung ergeben.
 
Literatur:
 
T. und befristete Arbeitsverträge, hg. v. M. Worzalla (2001);
 H. Ihlenfeld: T. u. befristete Arbeitsverträge (2001);
 S. Langmaack: T. u. Arbeitszeitflexibilisierung (22001);
 H.-J. Bauschke: T. u. befristete Arbeitsverhältnisse (2002).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Arbeit: Denkmodelle für eine neue Arbeitswelt
 

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Teil|zeit|ar|beit, die: Teilzeitbeschäftigung.

Universal-Lexikon. 2012.