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Änderungskündigung
Ạ̈n|de|rungs|kün|di|gung 〈f. 20Kündigung eines Vertrages mit dem Angebot eines neuen (für den Betroffenen oft ungünstigeren) Vertrages

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Ạ̈n|de|rungs|kün|di|gung, die (Rechtsspr., bes. Arbeitsrecht):
Kündigung eines Vertrags, mit der eine Änderung der Bedingungen zwischen zwei Vertragspartnern herbeigeführt wird, nach der aber das vertragliche Verhältnis (zu den geänderten Bedingungen) fortgesetzt wird.

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Änderungskündigung,
 
Arbeitsrecht: die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen (§ 2 Kündigungsschutzgesetz), oder im weiteren Sinn die Androhung einer Kündigung für den Fall, dass der andere Teil nicht in die Änderung der Arbeitsbedingungen einwilligt. Im letzten Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Ausspruch der Kündigung bestehen. Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung, daher sind Fristen zu wahren und betrieblichen Mitbestimmungsrechte zu achten. Fristlose Änderungskündigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
 
Literatur:
 
K. Kramer: Die Kündigung im Arbeitsrecht (71994).

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Ạ̈n|de|rungs|kün|di|gung, die (Rechtsspr., bes. Arbeitsrecht): Kündigung eines Vertrags, mit der eine Änderung der Bedingungen zwischen zwei Vertragspartnern herbeigeführt wird, nach der aber das vertragliche Verhältnis (zu den geänderten Bedingungen) fortgesetzt wird.

Universal-Lexikon. 2012.