Schutzherrschaft
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Pro|tek|to|rat 〈n. 11〉
1. Gönnerschaft, Ehrenvorsitz
2. = Schutzherrschaft
[Neubildung zu Protektor]
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Pro|tek|to|rat, das; -[e]s, -e:
1. (bildungsspr.) Schirmherrschaft.
2. (Völkerrecht)
a) Schutzherrschaft eines Staates od. einer Staatengemeinschaft über einen anderen Staat;
b) unter einem Protektorat (2 a) stehender Staat.
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Protektorat
1) allgemein: Schutz-, Schirmherrschaft, Gönnerschaft, auch Ehrenvorsitz.
2) Recht: im Völkerrecht Schutzherrschaft eines Staates oder einer Staatenmehrheit über einen anderen Staat. Mit Protektorat wird auch der abhängige Staat bezeichnet. Die Schutzmacht (Protektor, suzeräner Staat) nimmt die Vertretung und den Schutz des protegierten Staates, der Völkerrechtssubjekt bleibt, nach außen wahr und übt auf dessen innere Angelegenheiten ein gewisses Maß von Aufsicht und Beeinflussung aus. Vom Protektorat zu unterscheiden sind Mandats- oder Treuhandgebiete. Protektorate beruhten in der Regel auf Vertrag, wurden aber auch einseitig in Anspruch genommen, wie z. B. im Fall des Protektorats Großbritanniens über Ägypten (1914-22). Die Errichtung von Protektoraten war ein Instrument des europäischen Kolonialismus in Afrika und Asien. Das klassische Völkerrecht kennt auch das personelle Protektorat, z. B. das Protektorat Frankreichs über die Christen im Osmanischen Reich. - Vom völkerrechtlichen Protektorat unterscheidet sich das staatsrechtliche Protektorat besonders dadurch, dass das Schutzgebiet kein eigener Staat ist, sondern dass es als Inland des Staates anzusehen ist, in dessen Herrschaftsgewalt es steht (so bei den auf der Ebene der Ungleichheit geschlossenen kolonialen Protektoratsverträgen).
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Pro|tek|to|rat, das; -[e]s, -e: 1. (bildungsspr.) Schirmherrschaft. 2. (Völkerr.) a) Schutzherrschaft eines Staates od. einer Staatengemeinschaft über einen anderen Staat; b) unter einem ↑Protektorat (2 a) stehender Staat.
Universal-Lexikon. 2012.