Schụtz|macht 〈f. 7u; Völkerrecht〉 Staat, der durch seine Konsuln Angehörigen anderer Staaten Rechtsschutz gewährt od. ein Mandat, ein Protektorat od. eine Treuhandschaft ausübt od. bei Abbruch der diplomat. Beziehungen, bes. im Kriege, zw. anderen Staaten den Schutz der Staatsangehörigen eines Streitteils bei dem anderen Streitteil übernimmt
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Schụtz|macht, die (Politik):
1. Staat, der die Wahrnehmung der Rechte u. Interessen eines anderen Staates gegenüber dritten Staaten übernimmt.
2. Staat, der einem anderen Staat Schutz gegen Angriffe von dritter Seite garantiert.
3. Staat, der eine Schutzherrschaft o. Ä. ausübt.
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Schutzmacht,
Völkerrecht: Staat, der die Rechte und Interessen eines anderen Staates und dessen Staatsangehöriger gegenüber einem dritten Staat, mit dem der vertretene Staat keine Beziehungen unterhält, diplomatisch und konsularisch vertritt; besonders im Kriegsfall, wo ein Neutraler Schutzmacht für einen Krieg Führenden in einem Feindstaat sein kann. (Protektorat)
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Schụtz|macht, die (Politik): 1. Staat, der die Wahrnehmung der Rechte u. Interessen eines dritten Staates gegenüber einem fremden Staat übernommen hat. 2. Staat, der einem anderen Staat Schutz gegen Angriffe von dritter Seite garantiert. 3. Staat, der eine Schutzherrschaft o. Ä. ausübt.
Universal-Lexikon. 2012.