Trunkenheit im Verkehr,
amtlich Fahr|untüchtigkeit nach Alkoholgenuss, die auf Trunkenheit beruhende Unfähigkeit, ein Fahrzeug sicher durch den Straßenverkehr zu führen. Nach § 316 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wer im Verkehr ein (auch unmotorisiertes) Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierbei ist unerheblich, ob die T. im V. zu einer konkreten Gefährdung führte. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Blutalkoholgehalt ab 1,1 ‰ (unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls) absolute Fahruntüchtigkeit vor; bei Alkoholwerten darunter kann T. im V. nur bei weiteren Beweisanzeichen (z. B. unsachgemäßem Fahrverhalten) angenommen werden (relative Fahruntüchtigkeit). Nach dem zuletzt durch Gesetz vom 19. 3. 2001 geänderten § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kfz führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG kann mit Geldbuße bis zu 3 000 DM geahndet werden; wird eine Geldbuße festgesetzt, ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Die Ordnungswidrigkeit wird nach dem Punktsystem auch mit Punkten bewertet. Führt die T. im V. zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten, so ist die Strafe nicht § 316 StGB, sondern § 315 c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) zu entnehmen. (Verkehrsverstöße)
In Österreich ist das Inbetriebnehmen und Lenken von Kfz seit 1. 1. 1998 ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 ‰ oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gemäß § 37 a in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Führerscheingesetz 1997 als Verwaltungs-Übertretung strafbar. Ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ beziehungsweise einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l ist das Lenken beziehungsweise Inbetriebnehmen eines Kfz gemäß § 99 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 StVO 1960 als Verwaltungs-Übertretung strafbar. Die Lenkberechtigung ist in diesem Fall (als administrative Sicherungsmaßnahme, nicht als Strafe) für die Dauer von vier Wochen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 ‰ oder mehr beträgt, für mindestens drei Monate, ab 1,6 ‰ für mindestens vier Monate zu entziehen. - In der Schweiz wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Buße bestraft, wer in angetrunkenem Zustand (ab 0,8 ‰) ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz); T. im V. in Verbindung mit dem Führen eines nicht motorisierten Fahrzeugs wird milder bestraft. Die Einführung der 0,5 ‰-Grenze wird diskutiert.
Universal-Lexikon. 2012.