Tẹxtform,
eine im Zusammenhang mit der verbreiteten Einführung elektronischer Medien neu in das BGB eingefügte Regelung (§ 126 b), die es erlaubt, lesbare Willenserklärungen nicht nur als eigenhändig unterschriebene Schreiben abzugeben. Soweit das Gesetz die Textform vorschreibt, muss die Erklärung in einer lesbaren Form abgegeben (Brief, Faxkopie, Computerfax, E-Mail), die Person des Erklärenden genannt und das Ende der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden, z. B. »gezeichnete Krause, Vorstandsvorsitzender« oder auch nur »Krause, Vorstandsvorsitzender«. Das Gesetz zur Anpassung von Formvorschriften des Privatrechts u. a. Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. 7. 2001 hat differenzierte Regelungen für den Einsatz der neuen Form getroffen, die das Mietrechtsreformgesetz bei der Änderung und Ergänzung des BGB bereits berücksichtigt hat. So muss die Vereinbarung einer Indexmiete herkömmlich mit gesetzlicher Schriftform gemäß § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift erfolgen; demgegenüber genügt für die Änderung der Miethöhe in diesem Rahmen die Textform (§ 557 b Absätze 1, 3 BGB).
Universal-Lexikon. 2012.