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sexuelle Belästigung
I
sexuẹlle Belästigung,
 
nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. 6. 1994 jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören neben den nach dem Strafrecht verbotenen Handlungen auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Verbreiten von pornographischen Darstellungen, die der Betroffene erkennbar ablehnt. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte, Beschäftigte vor s. B. am Arbeitsplatz, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu schützen. Der Betroffene hat u. a. ein Beschwerderecht, das Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte zur Prüfung und zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung) verpflichtet. Geschieht dies nicht oder in offensichtlich ungeeigneter Weise, haben die betroffenen Beschäftigten das Recht, ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
II
sexuelle Belästigung,
 
jedes Verhalten, das andere unerwartet, ungefragt oder in unerwünschter Weise mit fremder Sexualität konfrontiert und deren Privatsphäre dadurch verletzt, speziell am Arbeits- oder Ausbildungsplatz, in der Schule oder bei anderen Gelegenheiten, bei denen Menschen miteinander in Kontakt treten. Sexuelle Belästigung kann viele Formen annehmen: Witze, Plakate, obszöne Telefonanrufe oder Briefe, Computerdateien mit sexuellem Inhalt, Tätscheln, Begrapschen, sich an den Körper drücken usw. Sich gegen sexuelle Belästigung zu wehren ist schwierig, weil sich der Belästiger (z. B. als Vorgesetzter) manchmal in einer übergeordneten Position befindet, oder aber, weil sich die Form der sexuellen Belästigung scheinbar noch innerhalb eines üblichen Rahmens bewegt und bei einer Beschwerde des Opfers die Tat gerne als »Spaß« oder »Missverständnis« abgetan wird. Dennoch kann und sollte man sich dagegen wehren, auch wenn man zunächst meint, es sei ja nicht so schlimm. Zum einen vergiftet sexuelle Belästigung langfristig jede Zusammenarbeit, zum anderen könnte der Belästiger bei einer anderen Gelegenheit auf jemanden treffen, der noch unerfahrener und wehrloser ist. Am Arbeitsplatz ist der Betriebsrat dafür zuständig, in kleineren Betrieben kann man sich auch direkt an die Handels- oder Handwerkskammer wenden. Aber auch alle anderen Stellen, Vertrauenslehrer, Pfarrer, Sozialarbeiter, Beratungsstellen, die sich mit sexuellem Missbrauch befassen, helfen bei sexueller Belästigung weiter.
 
In Deutschland wurde 1994 das »Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz« (als Artikel 10 des »Beschäftigungsschutzgesetzes«) erlassen. Nach diesem Gesetz fallen unter sexuelle Belästigung neben den strafbaren Handlungen nach dem Sexualstrafrecht (Sexualstraftaten) auch »sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderung zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden«. Den Vorgesetzten sind bei Beschwerden verschiedene Maßnahmen zur Abhilfe vorgeschrieben; sie dürfen die Betroffenen auf keinen Fall benachteiligen.
 
Mittlerweile treffen etliche Betriebe und der öffentliche Dienst vorbeugende Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung, etwa in Form von Bekanntmachungem am schwarzen Brett, Videovorführungen mit einschlägigen Beispielen oder auch in Form von anonymen Befragungen zur Aufdeckung entsprechender Handlungen.

Universal-Lexikon. 2012.