Preußisches Allgemeines Landrecht,
Abkürzung ALR, eigentlich Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Kodifikation großer Teile des in Preußen geltenden Rechts vom 1. 6. 1794, unter dem Großkanzler Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer (* 1720, ✝ 1801) von C. G. Svarez bearbeitet. Das nahezu 20 000 Paragraphen umfassende Werk ist als nie wiederholter Versuch anzusehen, die Gesamtheit der Rechtsordnung in einem einzigen Gesetzbuch zu kodifizieren. Der Kodifikationsgedanke war ebenso wie der Aufbau des ALR (vom Einzelnen über die Gemeinschaften bis zum Staat) naturrechtlich bestimmt. Der erste Teil behandelt besonders das Sachen-, Schuld- und Erbrecht, der zweite v. a. das Familien-, Stände-, Kirchen-, Schul- und Strafrecht. Seine Regelungsgenauigkeit auch im Detail weist es als Gesetz des aufgeklärten Absolutismus aus. Inhaltlich werden römisch-rechtliche Ansätze in deutschrechtlichem Sinn fortgebildet. In gesellschaftlicher Hinsicht konservierte das ALR den Ständestaat. Das Gesetz galt 1794 subsidiär in ganz Preußen; in den Neuerwerbungen wurde es nicht eingeführt. Im Lauf des 19. Jahrhunderts wurde es bis auf geringe Reste sukzessiv außer Kraft gesetzt.
200 Jahre Allg. Landrecht für die preuß. Staaten. Wirkungsgesch. u. internat. Kontext, hg. v. B. Dölemeyer u. H. Mohnhaupt (1995).
Allg. Landrecht für die preuß. Staaten von 1794, Einf. v. H. Hattenauer (31996).
Universal-Lexikon. 2012.