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Landrecht
Lạnd|recht 〈n. 11; unz.〉
1. 〈MA〉 allgemein geltendes Recht
2. 〈später〉 in einem der dt. Länder geltendes Recht

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Lạnd|recht, das:
(im MA.) allgemeines, für das ganze Land geltendes Recht für Fälle, die nicht unter besondere Rechte (z. B. eines Standes, einer Stadt o. Ä.) fallen.

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Landrecht,
 
1) im Mittelalter ein stammesmäßig bestimmtes Recht, das anderen besonderen Rechtskreisen wie Lehnsrecht oder Stadtrecht gegenüberstand. Seit dem Spätmittelalter wurden Landrechte aufgezeichnet, seit der frühen Neuzeit als Gesetze erlassen. Als solche enthielten sie immer Zivilrecht, meist Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht und gelegentlich Strafrecht. Vollständigkeit der geregelten Materien war nicht angestrebt.
 
 2) Preußisches Allgemeines Landrecht.
 

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Lạnd|recht, das: (im MA.) allgemeines, für das ganze Land geltendes Recht für Fälle, die nicht unter besondere Rechte (z. B. eines Standes, einer Stadt o. Ä.) fallen.

Universal-Lexikon. 2012.