Maßregeln der Besserung und Sicherung,
Strafrecht: die neben oder anstelle der Strafe vorgesehenen Maßregeln zur Besserung der Rechtsbrecher und zum Schutz der Allgemeinheit vor ihnen. Neben den Erziehungsmaßregeln des Jugendstrafrechts kennt das StGB sechs Maßregeln: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64), die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB, Art. 1a Einführungsgesetz zum StGB), die Führungsaufsicht (§§ 68 ff.), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff.) und das Berufsverbot (§§ 70 ff.). Die nach dem 2. Strafrechtsreformgesetz (1969) vorgesehene Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ist entfallen; nunmehr ist die Verlegung in eine solche Einrichtung als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 9) möglich.
Der Unterschied zwischen Strafen und Maßregeln besteht darin, dass die Strafe eine Schuld des Täters voraussetzt und in ihrer Schwere durch das Maß der Schuld begrenzt wird, während die Maßregeln auch gegen schuldlose (z. B. psychisch kranke oder völlig betrunkene) Täter angeordnet werden können und sich an der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit orientieren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei, die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung darf zehn Jahre nicht übersteigen. Das Gericht kann jederzeit überprüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist; innerhalb bestimmter Fristen ist es zu einer solchen Überprüfung verpflichtet (§§ 67 d, e).
Vergleichbare Maßnahmen kennen das österreichische (§§ 21 ff. StGB, »vorbeugende Maßnahmen«) und das schweizerische Strafrecht (Art. 42 ff. StGB, »sichernde Maßnahmen«).
Universal-Lexikon. 2012.