Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
Abkürzung KrW-/AbfG, im Oktober 1996 in Kraft getretenes Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. 9. 1994; es löste das Abfallgesetz vom 27. 8. 1986 ab. Eine wesentliche Neuerung ist die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips durch die Aufhebung der herkömmlichen Trennung von privatwirtschaftlicher Produktion und öffentlicher Entsorgung. Nach dem K.- und A. sind die Produzenten von Gütern für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Rückstände selbst verantwortlich, wobei die Abfallvermeidung vor der stofflichen oder energetischen Abfallverwertung Vorrang hat und als letzte Möglichkeit die umweltverträgliche Abfallbeseitigung angestrebt wird. - Umweltverbände kritisieren die im K.- und A. faktisch festgeschriebene Gleichstellung von energetischer und stofflicher Verwertung, da dies die Müllverbrennung fördere.
In Umsetzung der Regelungen des Gesammelten sind verschiedene VO ergangen, u. a. die VO zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die ein Verzeichnis dieser Abfälle enthält, die VO über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise, die Transportgenehmigungs-VO, die Entsorgungsfachbetriebe-VO (alle vom 10. 9. 1996), die VO zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs und die VO über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (beide vom 13. 9. 1996).
Universal-Lexikon. 2012.