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Ka|bi|nett [kabi'nɛt], das; -s, -e:1. aus den Ministerinnen und Ministern sowie dem Kanzler oder Ministerpräsidenten bestehende Regierung:
der Kanzler berief eine außerordentliche Sitzung des Kabinetts ein.
2. kleiner Raum [in Museen], in dem etwas ausgestellt wird:
im Kabinett wurden Raritäten gezeigt.
Syn.: ↑ Salon.
Zus.: Kunstkabinett, Kupferstichkabinett, Münzkabinett, Raritätenkabinett, Wachsfigurenkabinett.
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Ka|bi|nẹtt 〈n. 11〉
1. kleines Zimmer, Nebenraum
2. Raum für Kunstsammlung (Kunst\Kabinett, Kupferstich\Kabinett)
3. 〈fig.; Pol.〉
3.1 die Berater eines Staatsoberhauptes
3.2 aus Regierungschef, Ministern u. Staatssekretären bestehendes Regierungskollegium (Bundes\Kabinett)
4. Prädikat für Weißwein
5. 〈16./17. Jh.〉 Schrank mit vielen Fächern u. Schubladen für kleine Kunstsammlung
6. 〈DDR〉 Fachunterrichtsraum in der Schule (Chemie\Kabinett, Musik\Kabinett)
7. Lehrraum mit ausstellungsähnlicher Ausstattung (Traditions\Kabinett, Heimat\Kabinett)
● ein \Kabinett bilden, stürzen, umbilden; der Kanzler berief sein \Kabinett ein [<frz. cabinet „kleines Nebenzimmer“ <ital. gabinetto] Siehe auch Info-Eintrag: Kabinett - info!
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Ka|bi|nẹtt , das; -s, -e [frz. cabinet, eigtl. = kleines Gemach, Nebenzimmer, wohl zu afrz. cabine = Spielhaus, H. u.]:
1.
a) (veraltet) abgeschlossener Beratungs- u. Arbeitsraum, bes. an Fürstenhöfen;
b) kleinerer Museumsraum [für besonders wertvolle Objekte];
c) (österr.) kleines, einfenstriges Zimmer.
2.
a) Kollegium der die Regierungsgeschäfte eines Staates führenden Ministerinnen u. Minister:
ein K. bilden;
die Kanzlerin stellt ihr neues K. vor;
der Vorschlag wurde vom K. gebilligt;
b) (früher) engster Beraterkreis eines Fürsten.
3. (DDR) Lehr- u. Beratungszentrum:
ein polytechnisches K.
4. (nach dem deutschen Weingesetz) Wein der untersten Kategorie der Qualitätsweine mit Prädikat.
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Kabinẹtt
[französisch, eigentlich »kleines Gemach«, »Nebenzimmer«, wohl zu altfranzösisch cabine »Kneipe für Glücksspiele«] das, -s/-e,
1) allgemein: Cabinẹt, 1) früher: kleines Arbeits- und Beratungszimmer, v. a. an Fürstenhöfen; auch Bezeichnung für den engsten Beraterkreis eines Fürsten; 2) kleinerer Ausstellungsraum in Museen für besonders wertvolle Objekte (z. B. Münz-, Raritätenkabinett); 3) österreichisch für: kleines Zimmer ohne Fenster.
2) Staatsrecht: entsprechend dem englischen Sprachgebrauch die Gesamtregierung eines Staates, in Deutschland die Bundesregierung oder die Landesregierungen. Sitzungen der Gesamtregierung heißen Kabinettssitzungen, Anträge auf Beschlussfassung der Gesamtregierung Kabinettsvorlage. Eine Streitfrage mit dem Parlament, von deren Entscheidung die Regierung ihr Verbleiben im Amt abhängig macht, heißt Kabinettsfrage. Mit Kabinettsrang bekleidet sind alle Personen, die Sitz und Stimme in der Regierung haben, unter Umständen auch Personen ohne eigenen Geschäftsbereich (»Minister ohne Portefeuille«). Angesichts einer gewissen Tendenz, die Zahl der Ressortminister zu vermehren, wird gelegentlich ein engeres Kabinett gebildet; in Großbritannien gehören nicht notwendigerweise alle Ressortminister zum Kabinett im eigentlichen Sinn. Die Opposition bildet dort ein Schattenkabinett.
Ursprünglich war das Kabinett der enge Kreis von persönlichen Ratgebern des Staatsoberhauptes. Neben den Geheimen Rat, im Absolutismus die höchste Verwaltungsbehörde des Landes, trat im 18. Jahrhundert in vielen Staaten ein Geheimes Kabinett (zuerst in Kursachsen 1706). Der Fürst zog sich mehr und mehr aus dem Geheimen Rat zurück und umgab sich mit einem engen Kreis von Vertrauten, mit deren Hilfe er »aus dem Kabinett« (d. h. aus seinen Privatgemächern) entschied. Die Kabinettsbeamten waren anfänglich Subalternbeamte (Kabinettssekretäre), die mit der bloßen Weiterleitung der Kabinettsentscheidungen beauftragt waren, erlangten aber bald bedeutenden Einfluss, der oft größer war als derjenige der Ressortminister. Diese Doppelregierung führte zu starken Rivalitäten zwischen den Ressortministern und den Kabinettsministern (Kursachsen) oder Kabinettsräten (Preußen), die den unmittelbaren Zugang zum Fürsten besaßen; das System diente dazu, das monarch. Selbstregiment der Fürsten gegenüber den Fachressorts zu sichern. In Preußen setzte Freiherr vom Stein 1807/08 die Beseitigung des Kabinettssystems durch. In verminderter Bedeutung lebte es jedoch im Zivilkabinett und Militärkabinett fort, die die preußischen Könige zu ihrer persönlichen Beratung bildeten, sowie in dem von Kaiser Wilhelm II. 1889 gebildeten Marinekabinett. Auch im 19. Jahrhundert wurden die der Entscheidung des Fürsten vorbehaltenen Angelegenheiten als Kabinettssachen, die vom Fürsten erlassenen Anordnungen als Kabinettsorder bezeichnet. Die vom Fürsten an andere Staatsoberhäupter gerichteten vertraulichen, eigenhändig unterzeichneten Schreiben hießen Kabinettsschreiben, die zum persönlichen Vortrag beim Fürsten befugten Minister hießen Kabinettsminister (im Unterschied zu den Konferenzministern).
3) Weinbereitung: nach dem deutschen Weingesetz unterste Stufe der Qualitätsweine mit Prädikat, bereitet aus Trauben, die bei der Lese ein bestimmtes - vom Anbaugebiet und von der Rebsorte abhängiges - Mindestmostgewicht aufweisen müssen; der Most darf auch nicht mit Zucker angereichert werden.
In Österreich bezeichnet Kabinettwein den gehobenen Qualitätswein, bereitet aus Trauben mit einem Mindestmostgewicht von 17º KMW (entspricht 84º Öchsle); der Most darf hier ebenfalls nicht mit Zucker angereichert werden. Der Wein darf einen Restzuckergehalt (Restsüße) von 9 g/l und einen Gesamtalkoholgehalt von 12,7 Volumenprozent nicht überschreiten.
Die Auszeichnung »Cabinet«, zuerst 1736 für besonders wertvolle, im Cabinetkeller (von 1245) des Klosters Eberbach gelagerte Weine nachweisbar, wurde 1812 von den Herzögen von Nassau (seit 1803 Besitzer des Klosters) wieder belebt und seit 1816 kommerzialisiert; 1971 erhielt sie ihre heutige einfache Bedeutung.
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Ka|bi|nẹtt, das; -s, -e [frz. cabinet, eigtl. = kleines Gemach, Nebenzimmer, wohl zu afrz. cabine = Spielhaus, H. u.]: 1. a) (veraltet) abgeschlossener Beratungs- u. Arbeitsraum, bes. an Fürstenhöfen; b) kleinerer Museumsraum [für besonders wertvolle Objekte]; c) (österr.) kleines, einfenstriges Zimmer. 2. a) Kollegium der die Regierungsgeschäfte eines Staates führenden Minister: ein K. bilden; der Kanzler stellt sein neues K. vor; der Vorschlag wurde vom K. gebilligt; b) (früher) engster Beraterkreis eines Fürsten. 3. (DDR) Lehr- u. Beratungszentrum: ein polytechnisches K. 4. (nach dem deutschen Weingesetz) Wein der ersten Kategorie der Qualitätsweine mit Prädikat.
Universal-Lexikon. 2012.