Geringfügig Beschäftigte
In Deutschland sind Millionen Menschen geringfügig beschäftigt. Die »Billigjobber« findet man überwiegend im Bereich der Gastronomie, Gebäudereinigung, im Handel als Verkäufer, als Zeitungsausträger. Bis zum 31. 3. 1999 erhielten diese Arbeitnehmer ihre monatliche Vergütung ungeschmälert »auf die Hand« ausgezahlt. Sozialversicherungsabgaben fielen nicht an. Pauschale Lohnsteuer inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag übernahm im Regelfall der Arbeitgeber.
Zum 1. 4. 1999 trat das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Kraft. Der Gesetzgeber wollte zum einen die finanzielle Ausstattung der Sozialversicherungskassen sichern. Sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse sollten eingedämmt werden. Die neue Regelung hat Auswirkungen auf die Rentenversicherungs- und Krankenversicherungspflicht. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht schuf das neue Gesetz Modifikationen.
Definition der geringfügigen Beschäftigung
Als geringfügig beschäftigt gilt, a) wer regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet und nicht mehr als ein monatliches Entgelt von 630 DM (ab 2002: 325 Euro) erzielt, b) wer längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr arbeitet (kurzfristige Beschäftigung). Die Vergütungsgrenze gilt als Pauschale einheitlich in den neuen und alten Bundesländern. Eine geringfügig entlohnte Alleinbeschäftigung ist weiterhin in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Die alte Regelung gestattete es, die geringfügige Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auszuüben. Dies ist seit 1. 4. 1999 nicht mehr zulässig. Arbeitsentgelt und Arbeitszeiten einer geringfügigen Beschäftigung werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung addiert.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Hat der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung, so muss der Arbeitgeber für ihn 10 % des Arbeitsentgelts pauschal an die gesetzliche Krankenversicherung abführen. Wer durch die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ohnehin versichert ist, erwirbt durch den pauschalen Krankenkassenbeitrag keine weiter gehenden Leistungsansprüche. Vom pauschalen Krankenversicherungsbeitrag gibt es eine Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte, die selbst nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. Ehefrau eines Beamten), muss der Arbeitgeber den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag nicht entrichten. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat. Die daraus erzielten Entgelte werden zusammengerechnet. Überschreiten sie die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM monatlich, so entfällt der Pauschalbetrag von 10 %. Stattdessen sind von jedem Arbeitsentgelt anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte die Krankenversicherungsbeiträge entsprechend dem Beitragssatz der jeweiligen Kasse zu entrichten.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich ist die geringfügige Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Trotz Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber für diese Beschäftigten einen Pauschalbeitrag von 12 % des Arbeitsentgelts aus der versicherungsfreien Beschäftigung an die Rentenversicherung zu bezahlen. Der Arbeitnehmer kann jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Das kann er gegenüber seinem Arbeitgeber zu Beginn seiner Beschäftigung mit Wirkung für die Zukunft erklären. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, freiwillig die fehlende Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, zusätzlich (2001) 7,1 % des Entgelts, zu bezahlen. Der Anteil errechnet sich - ungeachtet des konkreten Verdienstes - aus einem Mindestentgelt von 300 DM.
Stockt er durch eigene Zahlungen zum vollen Pflichtbeitrag auf, so werden ihm diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragsmonate voll angerechnet. Er kann z. B. Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erwerben oder auf Maßnahmen der Rehabilitation. Um eine unverfallbare Anwartschaft auf Regelaltersrente zu erwerben, müssen unverändert 60 Pflichtmonate als Wartezeit erreicht werden.
Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und ist das Gesamtentgelt höher als 630 DM, so errechnet sich für jedes Beschäftigungsverhältnis der Rentenversicherungsbeitrag gesondert. Es ist ein Betrag von (2001) je 9,55 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Der Grundsatz der Versicherungsfreiheit gilt nicht.
Kein Schutz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist zur Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig. Im Fall von Arbeitslosigkeit ist er auch nach der gesetzlichen Neuregelung, die seit 1. 4. 1999 gilt, schutzlos. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt er nicht.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keine anderen Einkünfte hat. Den Nachweis, dass er keine anderen Einkünfte hat, erbringt der Arbeitnehmer durch Vorlage einer »Freistellungsbescheinigung«. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt. Legt er keine Freistellungsbescheinigung vor, kann das erzielte Entgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte steuerpflichtig sein oder es wird - entsprechend der bisherigen Regelung - pauschal versteuert. Legt der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vor, so ist für das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung bei Lohnsteuerklasse I, II oder III keine Lohnsteuer einzubehalten. Beispiel: Studentenjob auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung.
Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus oder eine geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, so wird er eine zweite Lohnsteuerkarte - Lohnsteuerklasse VI - vorlegen. Allerdings kann unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte das Entgelt pauschal besteuert werden. Dabei fallen neben dem pauschalen Steuersatz von 20 % zusätzlich unter Umständen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Kurzfristige Beschäftigung
Soweit ein Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens. Beispiel: Saisonarbeiter bei Ernteeinsatz. Allerdings muss die Beschäftigung nach ihrer Art oder aufgrund der vertraglichen Abmachung begrenzt angelegt sein.
Universal-Lexikon. 2012.