Fa|mi|li|en|ver|si|che|rung 〈f. 20〉 Mitversicherung von Familienangehörigen eines Versicherten
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Famili|enversicherung,
1) ab 1. 1. 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung die beitragsfreie Versicherung der Ehegatten und Kinder von Mitgliedern (§ 10 SGB V), wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht selbst einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen besitzen und ihr Einkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet. Die Familienversicherung, in der die Familienangehörigen von Mitgliedern der Krankenversicherung selbst Versicherte mit eigenen Ansprüchen sind, ersetzte die Vorschrift über die Familienhilfe (§ 205 Reichsversicherungsordnung alter Fassung), nach der die Familienangehörigen nur mitversichert waren. 2) in der Privatversicherung die Zusammenfassung aller Versicherungen, die für die finanzielle Absicherung einer Familie als besonders wichtig angesehen werden. In der Regel wird eine Bündelung von Hausrat-, Haftpflicht-, Lebens- und Unfallversicherung vorgenommen.
Universal-Lexikon. 2012.