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Inkorporation
Aufnahme eines Stoffes; Einverleibung

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In|kor|po|ra|ti|on 〈f. 20
1. Einverleibung
2. Aufnahme in eine Gemeinschaft
3. Eingemeindung
4. 〈Med.〉 Einführung (eines Stoffes) in den Körper
[<lat. incorporatio „Verkörperung“]

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In|kor|po|ra|ti|on, In|kor|po|rie|rung [lat. incorporatio = Einverleibung]: die meist unerwünschte Aufnahme von Fremd- u. Schadstoffen in den Organismus, z. B. von Schwermetallen, Ruß, fibrogenen Stäuben, radioaktiven Stoffen. – Ggs.: Dekorporation.

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In|kor|po|ra|ti|on, die; -, -en [spätlat. incorporatio]:
1. (Med.) Einverleibung, Einführung eines Stoffes, bes. eines Heilmittels, in den Körper (z. B. Einführung von Radium in den Körper zur Krebsbehandlung).
2. (Rechtsspr.)
a) Eingemeindung;
b) rechtliche Einverleibung eines Staates durch einen anderen Staat.
3. Aufnahme in eine Körperschaft od. studentische Verbindung.
4. (kath. Kirchenrecht) Eingliederung eines Benefiziums in eine kirchliche juristische Person:
die I. einer Pfarrei in ein Kloster.

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Inkorporation
 
[spätlateinisch] die, -/-en,  
 1) allgemein: Aufnahme (in eine Körperschaft), Angliederung.
 
 2) katholisches Kirchenrecht: Eingliederung eines kirchlichen Benefiziums in eine kirchliche juristische Person, z. B. Inkorporation einer Pfarrei in ein Kloster (Klosterpfarrei). - Die Inkorporation entwickelte sich im Mittelalter aus der Schenkung einer Kirche an ein Kloster unter vermögensrechtlichen Gesichtspunkten, v. a. um dem Kloster den vollen Nutzen der Pfründe zu verschaffen; sie war weit verbreitet, wurde vom 2. Vatikanischen Konzil jedoch stark eingeschränkt.
 
 3) Medizin: Aufnahme radioaktiver Substanzen in den Organismus. Im Rahmen nuklearmedizinischer Untersuchungen werden definierte Mengen eines bestimmten Radionuklids gegeben (meist in eine Armvene injiziert), um aus dessen Verteilung diagnostische Informationen zu gewinnen (Isotopendiagnostik) oder um bestimmte Erkrankungen zu behandeln (Isotopentherapie), Nuklearmedizin. - Zur Inkorporation kommt es ferner ungewollt nach radioaktiver Verseuchung, z. B. bei Atombombenexplosion, zivilem Unfall oder unsachgemäßem Umgang mit radioaktiven Substanzen.
 
 4) Staatsrecht: die Einverleibung eines politischen Gemeinwesens in ein anderes (so bei der Eingemeindung), die Angliederung eines Staates oder Staatsteiles an einen anderen Staat.
 

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In|kor|po|ra|ti|on, die; -, -en [spätlat. incorporatio]: 1. (Med.) Einverleibung, Einführung eines Stoffes, bes. eines Heilmittels, in den Körper (z. B. Einführung von Radium in den Körper zur Krebsbehandlung). 2. (Rechtsspr.) a) Eingemeindung; b) rechtliche Einverleibung eines Staates durch einen anderen Staat: Als die Insel während des Balkankrieges der österreichisch-ungarischen Monarchie inkorporiert wurde (Kisch, Reporter 103). 3. Aufnahme in eine Körperschaft od. studentische Verbindung. 4. (kath. Kirchenrecht) Eingliederung eines Benefiziums in eine kirchliche juristische Person: die I. einer Pfarrei in ein Kloster.

Universal-Lexikon. 2012.