Staatsfinanzen; Staatshaushalt; Staatssäckel (umgangssprachlich); Kasse; Staatsetat; öffentliche Hand; Staatskasse; Finanzamt
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Fịs|kus 〈m.; -; unz.〉
2. der Staat als Besitzer von Vermögen
3. Finanzverwaltungsabteilung (Steuer\Fiskus)
[<lat. fiscus „Geldkasse, Geldkorb, Staatskasse“]
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Staat als Eigentümer des Staatsvermögens; Staatskasse:
der F. als Empfänger der Steuern.
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Fịskus
[lateinisch, eigentlich »Korb«, »Geldkorb«] der, -/...ken und -se, Staatsvermögen; im römischen Recht seit Augustus Privatkasse (Krongut) des Kaisers, anfangs im Gegensatz zum Aerarium, dem Staatsschatz, später nach Verschmelzung mit diesem das öffentliche Vermögen überhaupt. Im Zeitalter des Absolutismus war Fiskus der Staat als Träger des staatlichen Vermögens im Unterschied zum Staat als Träger der Hoheitsrechte. Bis ins 19. Jahrhundert galt der Fiskus dabei als eine selbstständige juristische Person des Privatrechts. Er konnte vom Einzelnen gerichtlich in Anspruch genommen werden (Fiskustheorie), während dieser gegen Hoheitshandlungen des Staates keinen Rechtsschutz genoss. Der Einzelne musste demnach Eingriffe der Staatsgewalt hinnehmen, konnte aber gegebenenfalls vom Fiskus eine Entschädigung verlangen (»dulde und liquidiere«).
Heute bezeichnet Fiskus den Staat oder jede andere juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie als reiner Vermögensträger tätig wird und als Rechtssubjekt im Privatrechtsverkehr auftritt (z. B. Bundes-, Landes-, Gemeindefiskus). Staat und Fiskus sind heute keine getrennten Rechtspersonen mehr. Ebenso beeinträchtigt die übliche Unterscheidung von Forst-, Justiz-, Steuerfiskus u. a. (stationes fisci) die einheitliche Zuordnung nicht. Der Fiskus unterliegt den Bestimmungen des Zivilrechts, besonders hinsichtlich der Vertretungsbefugnis und der Haftung für Organe und Gehilfen. Er kann im Zivilprozess klagen und verklagt werden. Er unterliegt der Zwangsvollstreckung, doch gelten bei Geldforderungen besondere Verfahrensregeln. Dem Fiskus stehen bestimmte Sonderrechte zu, z. B. ein subsidiäres, gesetzliches Erbrecht, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist (§ 1 936 BGB). Er genießt oft Steuerfreiheit.
Im Verwaltungsrecht wird heute die fiskalische Tätigkeit von der hoheitlichen und der verwaltungsprivatrechtlichen Betätigung des Staates unterschieden. Die öffentliche Hand tritt fiskalisch auf, wenn sie am Wirtschafts- und Erwerbsleben wie ein Privater mit dem Ziel teilnimmt, das Vermögen des Staates als solches zu erhalten, zu vermehren oder zu veräußern. Erfüllt der Staat hingegen öffentliche Aufgaben in privatrechtliche Formen (insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, z. B. bei der Strom-, Wasser, Verkehrsversorgung), rechnet dies nicht zum fiskalischen Bereich, sondern zum Verwaltungsprivatrecht mit der Folge, dass zusätzlich zum Privatrecht öffentlich-rechtliche Bindungen zu beachten sind.
In Österreich können Bund, Länder und Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften) im Rahmen der allgemeinen Privatrechtsordnung vermögensrechtlich tätig werden.
In der Schweiz gilt im Allgemeinen ein übereinstimmender Begriff des Fiskus in Bund und Kantonen. Das Bundesvermögen darf nicht mit einer direkten kantonalen Steuer belegt werden.
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Fịs|kus, der; -, ...ken u. -se <Pl. selten> [lat. fiscus, eigtl. = (Geld)korb]: Staat als Eigentümer des Staatsvermögens; Staatskasse: der F. als Empfänger der Steuern; 2,88 Prozent der bisher auf den Arbeitgebern lastenden Sozialabgaben werden vom F. übernommen (Welt 21. 11. 64, 9).
Universal-Lexikon. 2012.