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Bezirksgerichte
Bezịrksgerichte,
 
in der DDR die 1952 als gerichtliche Mittelinstanz anstelle der früheren LG und OLG eingeführten Gerichte, und zwar je eines für jeden der 15 Bezirke. Nach der Wiedervereinigung nahmen die Bezirksgerichte (mit Ausnahme von Berlin) gemäß Einigungsvertrag zunächst die Aufgaben der LG und OLG wahr. Bis zur Errichtung selbstständiger Gerichtsbarkeiten waren sie auch in Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Inzwischen wurden durch Gesetz die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtet. Die in West-Berlin vorhandene, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Gerichtsstruktur wurde dagegen sofort nach dem Beitritt auf das ganze Land Berlin übertragen.
 
In Österreich sind die Bezirksgerichte neben den Landesgerichten die Gerichte erster Instanz, die ähnlich den Amtsgerichten der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen durch Einzelrichter ausüben und die Grundbücher führen. In Wien besteht je ein spezialisiertes Bezirksgericht für Straf-, Handels- beziehungsweise Exekutionssachen. Im Allgemeinen erfolgt die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Landesgerichten abhängig vom Streitwert (derzeit 100 000 S), bestimmte Verfahren sind nur den Bezirksgerichten zugewiesen (z. B. Mietprozesse). Das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist parteienfreundlicher, es besteht kein Anwaltszwang und größere Formfreiheit. An Amtstagen (Gerichtstagen) stehen die Bezirksgerichte auch für (unentgeltliche) Auskunftserteilung und Rechtsbelehrung offen. Auch in der Schweiz üben die Bezirksgerichte (oft auch Amtsgerichte genannt) erstinstanzlich die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aus. Sie sind zumeist Kollegialgerichte.
 

Universal-Lexikon. 2012.