Ärztekammern,
öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen, denen alle Ärzte kraft der Gesetzgebung der Länder angehören. Sie haben einerseits gegenüber Staat und Gesellschaft die beruflichen Belange der Ärzte insgesamt wahrzunehmen, Fachgutachten im medizinischen oder gesundheitspolitischen Bereich zu erstatten und Sachverständige namhaft zu machen. Andererseits führen sie die Aufsicht über die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten durch die Ärzte, regeln deren Verhaltenspflichten untereinander und gegenüber Dritten in einer Berufsordnung, schlichten Streitigkeiten, fördern die lebenslange Fortbildung der Ärzte und regeln v. a. die Weiterbildung der staatlich approbierten Ärzte in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen der Medizin (Arzt). Die Ärztekammern haben ferner als Ersatzeinrichtungen zur gesetzlichen Rentenversicherung eigene Versorgungswerke geschaffen, in denen auch freiberuflich tätige Ärzte versichert sind.
Es gibt in allen Ländern Deutschlands je eine, in Nordrhein-Westfalen zwei Ärztekammern. Auf Bundesebene haben sich die Ärztekammern zu einer Arbeitsgemeinschaft (Bundesärztekammer; nicht rechtsfähiger Verein des Privatrechts) zusammengeschlossen. Deren jährliche Hauptversammlung ist der Deutsche Ärztetag. - In Österreich besteht in jedem Bundesland eine Ärztekammer, in Wien die Österreichische Ärztekammer. In der Schweiz werden die Funktionen teils durch die kantonalen Gesundheitsbehörden, teils durch die als Vereine organisierten Ärztegesellschaften ausgeübt.
Universal-Lexikon. 2012.