Ver|wer|tungs|recht, das (Rechtsspr.):
Recht des ↑ Urhebers (b), sein Werk vermögensrechtlich zu nutzen.
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Verwertungsrecht,
das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk zu verwerten, und zwar in körperlicher Form (als Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht) sowie in unkörperlicher Form durch öffentliche Wiedergabe (als Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführungsrecht, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie von Funksendungen). Die verschiedenen Verwertungsrechte sind in §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz geregelt (Urheberrecht). Die einzelnen Verwertungsrechte können an einen anderen als Nutzungsrecht übertragen werden.
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Ver|wer|tungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht des Urhebers (b), sein Werk vermögensrechtlich zu nutzen.
Universal-Lexikon. 2012.