Verbreitungsrecht,
das Recht des Urhebers, das Original oder Vervielfältigungsstücke seines Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Urheberrechtsgesetz; Urheberrecht), also Werkexemplare körperlich zu verbreiten. Der Urheber kann das Verbreitungsrecht durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts an einen anderen übertragen. Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR durch Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Dies gilt für alle Werkarten, auch für Computerprogramme.
Universal-Lexikon. 2012.