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Unterstützungskasse
Un|ter|stụ̈t|zungs|kas|se, die:
betrieblicher Fonds, aus dem Unterstützungen gezahlt werden.

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Unterstützungskasse,
 
eine mit einem Sondervermögen ausgestattete rechtlich selbstständige Einrichtung (eingetragener Verein, GmbH, selten Stiftung), die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird und die die alleinige Aufgabe hat, Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zu erbringen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zugesagt hat. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse besteht nicht, aber in der Regel ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, der für eine ausreichende Dotierung sorgen muss. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die in Aussicht gestellten Leistungen durch den Pensionssicherungsverein abgesichert. Unterstützungskassen unterliegen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und müssen keine bestimmten Anlagevorschriften erfüllen. Sie sind als soziale Einrichtung steuerbefreit. Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben. Sie sind für den Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig, dafür unterliegen die späteren Rentenleistungen der Einkommensteuer. Während der Anwartschaftsphase sind die Zuwendungsmöglichkeiten begrenzt. Eine volle Ausfinanzierung der zugesagten Leistungen ist erst bei Eintritt eines Versorgungsfalles (Alter, Invalidität, Tod) möglich. Verbreitet in der betrieblichen Praxis ist heute v. a. die (kongruent) rückgedeckte Form, bei der für die zu erbringenden Versorgungsleistungen von der Kasse eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. In diesem Falle kann die an die Versicherung geleistete Beitragszahlung beim Arbeitgeber in vollem Umfange als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden. Der besondere Vorteil gegenüber der Normalform der Unterstützungskasse besteht darin, daß bereits während der Anwartschaftsphase eine volle versicherungsmathematische Anwartschaftsdeckung gegeben ist.
 

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Un|ter|stụ̈t|zungs|kas|se, die: betrieblicher Fonds, aus dem Unterstützungen gezahlt werden.

Universal-Lexikon. 2012.