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Bundesnachrichtendienst
BND; Bundesstelle für Fernmeldestatistik; BFST

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Bun|des|nach|rich|ten|dienst 〈m. 1; Abk.: BNDNachrichtendienst (Geheimdienst) der Bundesrepublik Deutschland

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Bụn|des|nach|rich|ten|dienst, der <o. Pl.>:
Nachrichtendienst (1) der Bundesrepublik Deutschland (Abk.: BND).

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Bundesnachrichtendienst,
 
Abkürzung BND, der deutsche Auslandsnachrichtendienst; eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramts, Sitz Pullach im Isartal, hervorgegangen aus der »Organisation Gehlen«. Diese wurde 1955 von der Bundesregierung übernommen und in den BND umgewandelt.
 
Mit dem Gesetz über den BND vom 20. 12. 1990 wurde seine Tätigkeit erstmals gesetzlich geregelt. Danach besteht die Aufgabe des BND in der Sammlung und Auswertung von Informationen zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit sammelt und verwertet der BND personenbezogene Daten in erheblichem Umfang. Der Umgang mit diesen Daten ist ein wesentlicher Bestandteil der Regelungen des BND-Gesetzes (§§ 3 ff.). Polizeiliche und Weisungsbefugnisse stehen dem BND nicht zu. Der BND ist des Weiteren (neben den Verfassungsschutzämtern und dem Militärischen Abschirmdienst) nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Art. 10 GG) seit 1968 berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Postsendungen zu öffnen und die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Zur frühzeitigen Erkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren (neben der Kriegsgefahr ist das seit 1994 u. a. auch der internationale Terrorismus und der Rauschgifthandel) ist der BND nach dem Gesammelten zu Art. 10 GG auch zur verdachtsunabhängigen Überwachung der Telekommunikation mit dem Ausland befugt. Diese Maßnahmen sowie die gesamte Tätigkeit des BND unterliegen der Kontrolle des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die Neufassung des Gesetzes zu Art. 10 GG vom 26. 6. 2001 erweitert den Straftatenkatalog, der eine Überwachung der Telekommunikation in Einzelfällen rechtfertigt, verschärft die parlamentarische Kontrolle, verbessert den Schutz personenbezogener Daten und dehnt die strategische Kontrolle durch den BND auf die glasfasergeleitete internationale Telekommunikation aus. Der BND unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramts und die Bundesminister im Rahmen ihrer Zuständigkeit über seine Erkenntnisse.
 
Literatur:
 
R. Gehlen: Verschlußsache (1980);
 T. Rieger: Der B. im demokrat. Rechtsstaat (1986).

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Bụn|des|nach|rich|ten|dienst, der <o. Pl.>: Nachrichtendienst (1) der Bundesrepublik Deutschland (Abk.: BND).

Universal-Lexikon. 2012.