Ter|ri|to|ri|al|staat, der (Geschichte):
(in der Zeit des Feudalismus) der kaiserlichen Zentralgewalt nicht unterworfener Staat (Fürstentum).
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Territorialstaat,
Landesstaat, im Heiligen Römischen Reich seit dem 15. Jahrhundert aus dem als »Personenverbandsstaat« zu charakterisierenden mittelalterlichen Territorium entstandener Staat (Landesherrschaft). Herrschaft wird im Territorialstaat als umfassende obrigkeitliche Gewalt verstanden (Landeshoheit), die autonome Herrschaftsträger (Städte, Adel) zurückzudrängen sucht. Das Territorialfürstentum entfaltete eine intensive staatsbildende Tätigkeit (Aufbau neuer weltlicher und kirchlichen Verwaltungsbehörden, später auch stehender Heere, Erlass umfassender Landes- und Polizeiordnungen zur Regelung des Wirtschafts- und Soziallebens). Der Territorialstaat erhielt sein Gepräge jedoch nicht nur durch den Fürsten, sondern im Rahmen der landständischen Verfassung auch durch die Landstände, die v. a. auf dem Gebiet der Finanzen Anteil an seinem Ausbau hatten; seit dem 17. Jahrhundert ging ihre Bedeutung jedoch zurück. Der ältere Territorialstaat wird vielfach als dualistischer Ständestaat bezeichnet.
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Ter|ri|to|ri|al|staat, der (hist.): (in der Zeit des Feudalismus) der kaiserlichen Zentralgewalt nicht unterworfener Staat (Fürstentum).
Universal-Lexikon. 2012.