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Stock|werk ['ʃtɔkvɛrk], das; -[e]s, -e:2Stock:
das Haus hat drei Stockwerke.
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Stọck|werk 〈n. 11〉 Geschoss, alle Räume eines Gebäudes in gleicher Höhe ● erstes, zweites \Stockwerk; das oberste \Stockwerk; ein Haus mit fünf \Stockwerken [<mhd. stoc „Balken; Geschoss eines Hauses“ + Werk, eigtl. also „Balkenwerk“; → Stock1]
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Stọck|werk , das:
die oberen -e brannten aus.
2. (Bergmannsspr.) Gesamtheit aller in einer Ebene gelegenen Grubenbaue.
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Stockwerk,
Etage [-ʒə], Geschoss, die Räume eines Gebäudes, die auf gleicher Ebene liegen. Das Stockwerkseigentum kann seit In-Kraft-Treten des BGB (1. 1. 1900 nicht mehr neu begründet werden, altes Stockwerkseigentum blieb bestehen (§ 182 Einführungsgesetz zum BGB) und kann in Wohnungseigentum umgewandelt werden (§ 63 Wohnungseigentumsgesetz). - In der Schweiz kann Stockwerkseigentum, das auch abgeschlossene Teile eines Stockwerks umfassen kann, seit 1965 wieder begründet werden (Art. 712 a-712 t ZGB); in Österreich ist eine Neubegründung nicht möglich.
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Universal-Lexikon. 2012.