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Sperrvermerk
Spẹrr|ver|merk, der:
einschränkender Vermerk, an etw. hindernde Eintragung in Dokumenten wie Ausweisen o. Ä.:
ein S. im Sparbuch eines Minderjährigen.

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Sperrvermerk,
 
die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung oder eines Auskunftshindernisses in ein Register (z. B. ins Schiffsregister, hier als Schutzvermerk bezeichnet) oder eine Urkunde. Durch den Sperrvermerk wird die Verfügungsbefugnis von einem Berechtigungsnachweis, meist von der Genehmigung eines Dritten, abhängig gemacht. Sperrvermerke gibt es im Grundbuch (dort als Vormerkung, Widerspruch oder Verfügungsbeschränkung), z. B. bei einer Konkurseröffnung; ferner im Sparbuch; im Vormundschaftsrecht bei der Anlage von Mündelvermögen (§§ 1809, 1816 ff. BGB); in den Personenstandsbüchern hinsichtlich des Adoptionsverhältnisses (§ 61 Personenstandsgesetz), u. a.

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Spẹrr|ver|merk, der: einschränkender Vermerk, an etw. hindernde Eintragung in Dokumenten wie Ausweisen o. Ä.: ein S. im Sparbuch eines Minderjährigen.

Universal-Lexikon. 2012.