Verfügungsbeschränkung,
Dispositionsbeschränkung, auf Gesetz oder behördliche Anordnung beruhende Einschränkung der Verfügungsbefugnis, d. h. der Befugnis des Inhabers eines Rechts, eine Änderung des Rechts (z. B. durch Übertragung, Belastung, Aufhebung) unmittelbar durch eigene Machtvollkommenheit herbeizuführen. Einer Verfügungsbeschränkung im Sinne eines völligen Verfügungsverbots ist z. B. der Gemeinschuldner im Konkurs unterworfen. Nach der ab 1. 1. 1999 gültigen Insolvenzordnung kann das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig sind. Bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterliegen z. B. auch der Vorerbe (§ 2113 BGB, Nacherbe) und die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (eheliches Güterrecht) lebenden Ehegatten hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände (§§ 1365, 1369 BGB). Der praktisch wichtigste Fall der Verfügungsbeschränkung ist das Veräußerungsverbot.
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Ver|fü|gungs|be|schrän|kung, die (Rechtsspr.): auf einem Gesetz od. einer behördlichen Anordnung beruhende Einschränkung der Verfügungsbefugnis.
Universal-Lexikon. 2012.