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Reichsarbeitsdienst
Reichs|ar|beits|dienst, der <o. Pl.> (nationalsoz.):
Organisation zur Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen halbjährigen ↑ Arbeitsdienstes (1).

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I
Reichs|arbeitsdienst,
 
Arbeitsdienst.
II
Reichsarbeitsdienst
 
Auf der Arbeitslagerbewegung bündischer Studenten in den Jahren nach dem 1. Weltkrieg aufbauend, hatte bereits die Regierung Brüning 1931 zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit einen freiwilligen Arbeitsdienst eingerichtet. Von der Regierung Hitler wurde diese Einrichtung übernommen. Bereits 1934 wurde die Arbeitsdienstpflicht für Studenten eingeführt, die Zulassung zum Studium davon abhängig gemacht, dass vorher der Arbeitsdienst geleistet worden war.
 
Am 26. Juni 1935 wurde nun für alle Männer und Frauen zwischen 18 und 25 Jahren eine halbjährige Arbeitsdienstpflicht eingeführt und hierfür die Organisation des Reichsarbeitsdienstes (RAD) geschaffen. Der Reichsarbeitsdienst hat in seinen Anfangsjahren wesentlich zur »Senkung« der immer noch hohen Arbeitslosenzahlen beigetragen. In der Vorstellung der Parteiideologen sollte er durch das gemeinsame Arbeitserlebnis der jungen Menschen aus allen Berufen das Bewusstsein der »Volksgemeinschaft« verstärken, das in den Formationen der Hitler-Jugend begründet worden war.
 
Während die Frauen vorwiegend in der Landwirtschaft und in bäuerlichen Haushalten eingesetzt wurden, geriet der Arbeitsdienst der männlichen Jugend neben den Aufgaben im Straßenbau und zur Bodenkultivierung zunehmend in den Bereich militärischer Hilfsdienste und vormilitärischer Ausbildung. Zusammen mit der ebenfalls 1935 eingeführten Wehrpflicht stellte der Arbeitsdienst einen festen Abschnitt im Leben eines jeden jungen Deutschen im Dritten Reich dar.

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Reichs|ar|beits|dienst, der <o. Pl.> (nationalsoz.): Organisation zur Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen halbjährigen Arbeitsdienstes (1).

Universal-Lexikon. 2012.