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Gerichtsbescheid
Ge|rịchts|be|scheid, der:
von einem 1Gericht (1 a) ergehender Bescheid.

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Gerichtsbescheid,
 
eine Entscheidung des Verwaltungs- oder Finanzgerichts, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, über eine Klage befindet und in ihren Wirkungen einem Urteil gleichsteht (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung, § 90 a Finanzgerichtsordnung). Durch Gerichtsbescheid kann entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu hören. Gegen den Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung oder Revision einlegen, soweit sie gegeben sind. Wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung oder Revision nicht zugelassen worden ist, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt oder mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Der Gerichtsbescheid wurde zunächst befristet durch das Gesetz über die Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. 3. 1978 eingeführt und dient der Beschleunigung der Verfahren vor diesen Gerichten. Die Befristung ist durch gesetzliche Regelung vom 17. 12. 1990 entfallen.

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Ge|rịchts|be|scheid, der: von einem 1Gericht (1 a) ergehender Bescheid.

Universal-Lexikon. 2012.