Kon|ser|vie|rungs|mit|tel, Kon|ser|vie|rungs|stof|fe: im engeren Sinne Bez. für chem. definierte Stoffe, die als ↑ Zusatzstoffe Nahrungs- u. Genussmittel gegen Mikroorganismen, Insekten, oxidativen Verderb u. dgl. schützen sollen, z. B. Ameisen-, Essig-, Propion-, Milch-, Sorbin- u. Benzoesäure sowie einige deren Salze, versch. Fungistatika, PHB-Ester, Schwefeldioxid, Nitrile.
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Konservierungsstoffe,
Konservierungsmittel, der Konservierung von Natur- und Industrieprodukten dienende Stoffe, die je nach Warengruppe sehr unterschiedliche Aufgaben haben; z. B. sollen Textilien vor Befall und Zerstörung durch Mikroorganismen und/oder Insekten, Häute, Felle, Leder und Papier vor Schimmel, Mikroorganismen und tierischen Schädlingen geschützt werden; Anstrichmittel, Lacke, Holzschutzmittel enthalten fungizide Wirkstoffe, Kosmetika und Reinigungsmittel Desinfektionsmittel. - Besondere Bedeutung haben Konservierungsstoffe in der Lebensmittelverarbeitung. Als Konservierungsstoffe für Lebensmittel im weiteren Sinn werden solche Substanzen verstanden, die diesen zugesetzt werden, um qualitätsmindernde Veränderungen zu verhüten (Antioxidanzien, Schutzkolloide, Stabilisatoren u. a.). Dagegen sind Konservierungsstoffe i. e. S. nur Substanzen, die den mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln verhüten. Von diesen Konservierungsstoffen sind in Deutschland nach der Zusatzstoff-Zulassungs-VO vom 22. 12. 1981 nur Sorbinsäure, Benzoesäure, p-Hydroxybenzoesäure (und ihre Ester, PHB-Ester), Ameisensäure, ferner die Salze dieser Säuren bis zu einer vorgeschriebenen Höchstmenge zugelassen; der Zusatz von auch mit E-Nummern versehenen Konservierungsstoffen muss auf Verpackungen, Speisekarten usw. angegeben werden. Zur Konservierung von Zitrusfrüchten (nicht zur Marmeladebereitung) dürfen Biphenyl und o-Phenylphenol (Orthophenylphenol; müssen kenntlich gemacht werden), für Bananen auch Thiabendazol verwendet werden. Nichtrechtlich definierte Konservierungsstoffe sind Schwefeldioxid (schweflige Säure) und Nitritpökelsalz. Schwefeldioxid (schweflige Säure) ist bei der Wein- und Trockenobstherstellung zugelassen (Kenntlichmachung mit »geschwefelt«). Konservierende Wirkung haben auch Nitrat/Nitrit im Pökelsalz sowie die im Räucherrauch enthaltenen Phenole, Aldehyde usw. (Konservierung).
Die Zusatzstoff-Zulassungs-VO führt in einer Positivliste alle Lebensmittel auf, die mit Konservierungsstoffen versetzt werden dürfen, gleichzeitig auch die mengenmäßige Begrenzung in mg pro kg Lebensmittel. Werden mehrere Konservierungsstoffe gleichzeitig angewendet, so erniedrigt sich die höchstzulässige Menge prozentual der Anzahl der verwendeten Konservierungsstoffe, d. h. bei gleichzeitiger Verwendung von z. B. drei Konservierungsstoffen auf jeweils ein Drittel der zugelassenen Höchstmengen. Werden beim Hinzufügen von chemischen Konservierungsstoffen die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes eingehalten, ist das Kriterium der Unbedenklichkeit erfüllt. Trotz der restriktiven Verwendung von Konservierungsstoffen können Unverträglichkeitsreaktionen auftreten.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Konservierung von Lebensmitteln
Universal-Lexikon. 2012.