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Vermittlungsausschuss
Ver|mịtt|lungs|aus|schuss 〈m. 1u; in DeutschlandGremium von Bundestag u. Bundesrat, das bei Uneinigkeiten im Gesetzgebungsverfahren zwischen beiden vermittelt

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Ver|mịtt|lungs|aus|schuss, der (Politik):
Ausschuss, der bei der Gesetzgebung zwischen abweichenden Beschlüssen von Bundestag u. Bundesrat vermittelt.

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Vermittlungs|ausschuss,
 
Recht: in Deutschland ein Ausschuss aus je 16 Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats, der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Körperschaften über eine Gesetzesvorlage einberufen werden kann, um einen für beide Verfassungsorgane akzeptablen Kompromiss zu finden (Art. 77 Absatz 2 GG, Gesetzgebungsverfahren). Der Vermittlungsausschuss kann bei Einspruchsgesetz binnen drei Wochen nach Eingang eines Gesetzesbeschlusses des Bundestags vom Bundesrat, bei Zustimmungsgesetz auch vom Bundestag und von der Bundesregierung angerufen werden. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Bundesrats im Vermittlungsausschuss sind nicht an Weisungen gebunden. Zusammensetzung und Verfahren sind in der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestags und Bundesrats für den Vermittlungsausschuss geregelt. Der Vermittlungsausschuss erlangt große Bedeutung v. a. in Zeiten, in denen in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche parteipolitische Mehrheiten herrschen.
 
Im Recht der Europäischen Gemeinschaften ist der Vermittlungsausschuss ein aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Europäischen Parlaments bestehendes Gremium, das im Rechtsetzungsverfahren der EG die Aufgabe hat, mit bestimmten Mehrheiten eine Einigung über den Entwurf eines Rechtsaktes zu erzielen; die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil (Art. 189 b EG-Vertrag i. der F. von »Maastricht«). Hat der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf gebilligt, wird er dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet, die ihn billigen oder verwerfen können. Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt zunächst als nicht angenommen, sofern sich Rat und Parlament nicht doch noch auf den ursprünglichen Entwurf einigen.

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Ver|mịtt|lungs|aus|schuss, der: Ausschuss, der bei der Gesetzgebung zwischen abweichenden Beschlüssen von Bundestag u. Bundesrat vermittelt.

Universal-Lexikon. 2012.