Ver|fạs|sungs|be|schwer|de 〈f. 19; Rechtsw.〉 außerordentliches Rechtsmittel (Beschwerde) gegen hoheitliche Akte, die verfassungswidrig sind od. den Bürger in seinen Grundrechten verletzen; Sy Verfassungsklage ● \Verfassungsbeschwerde einlegen
* * *
Ver|fạs|sungs|be|schwer|de, die (Rechtsspr.):
Klage gegen verfassungswidrige Eingriffe der Staatsgewalt in die von der ↑ Verfassung (1 a) geschützten Rechte des Bürgers.
* * *
Verfassungsbeschwerde,
die in Art. 93 Absatz 1 Nummer 4 a GG vorgesehene Beschwerde, die jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder in einem der in Art. 20 Absätze 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt fühlt, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einlegen kann. Der Begriff »öffentliche Gewalt« ist weit zu verstehen und umfasst Gesetze, untergesetzliche Rechtsnormen, Verwaltungshandeln und Gerichtsentscheidungen. Da der Betroffene vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg, d. h. die Klagemöglichkeiten vor den sonstigen Gerichten (Verwaltungs-Gericht, Finanzgericht, ordentliches Gericht usw.) erschöpft haben muss, richten sich fast alle Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen eine Gerichtsentscheidung und allenfalls mittelbar gegen die vorangegangene Verwaltungsentscheidung oder das zugrunde liegende Gesetz. Das BVerfG überprüft die angegriffenen Entscheidungen nicht umfassend auf Rechtswidrigkeit, sondern nur darauf, ob sie Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen; die Abgrenzung bloß einfacher Rechtswidrigkeit von spezifischer Grundrechtsverletzung ist oft schwierig. Das BVerfG entscheidet ferner über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG durch ein Gesetz, jedoch bei Landesgesetzen nur, wenn nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Angesichts der seit langem sehr hohen Zahl von Verfassungsbeschwerden sieht das Bundesverfassungsgesetz vor, dass aus je drei Bundesverfassungsrichtern gebildete Kammern (früher: Vorprüfungsausschüsse) durch einstimmigen Beschluss die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen können, soweit sie unbegründet ist oder sonst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist, kann die Kammer ihr einstimmig stattgeben. Ist beides nicht erfolgt, entscheidet der Senat über die Annahme.
Jährlich werden mehrere Tausend Verfassungsbeschwerden erhoben, von denen weniger als 2 % erfolgreich sind. Es gibt u. a. Bestrebungen, zur Entlastung des BVerfG, z. B. ähnlich der Regelung des Supreme Court der USA, ein freies Annahmeverfahren einzuführen. Mit dem gleichen Ziel wird auch die Zulassung einer »Anhörungsrüge« als außerordentlicher Rechtsbehelf erörtert, durch die einem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden soll, bei behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein erkennendes Gericht dieses zu veranlassen, seine Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern.
* * *
Ver|fạs|sungs|be|schwer|de, die (Rechtsspr.): Klage gegen verfassungswidrige Eingriffe der Staatsgewalt in die von der ↑Verfassung (1 a) geschützten Rechte des Bürgers.
Universal-Lexikon. 2012.