Tier|hal|ter 〈m. 3〉 jmd., der sich längere Zeit Nutztiere hält
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Tier|hal|ter, der:
jmd., der ein od. mehrere Haustiere hält.
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Tierhalter,
Person, die im eigenen Interesse die Obhut über ein Tier längere Zeit übernimmt; auf das Eigentum am Tier kommt es nicht an. Nach § 833 BGB ist der Tierhalter, wenn durch das Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, und zwar auch, wenn ihn keinerlei Verschulden trifft (Beispiel für eine Gefährdungshaftung). Der Schaden muss durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten des Tieres entstanden sein. Wird der Schaden durch ein Haustier verursacht, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (Nutztier, z. B. Milchkuh, Blindenhund), haftet der Tierhalter dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Nach den letztgenannten Grundsätzen haftet auch der Tieraufseher oder Tierhüter (§ 834 BGB).
Gefährliche Wildtiere oder bösartige Tiere dürfen sich, soweit sie in der Obhut eines Tierhalters stehen, nicht frei bewegen, ihnen sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu widmen; Verstöße gegen diese Gebote stellen auch Ordnungswidrigkeiten dar (§ 121 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz). - Nach österreichischem Recht ist der Tierhalter für Schäden verantwortlich, sofern er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat; ferner haftet derjenige, der die Beschädigung durch Antreiben, Reizen oder nachlässiges Verwahren hervorgerufen hat (§ 1320 ABGB). In der Schweiz ist die Haftung des Tierhalters ähnlich wie in Österreich geregelt (Art. 56 f. OR).
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Tier|hal|ter, der: jmd., der ein od. mehrere Haustiere hält.
Universal-Lexikon. 2012.