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Tagsatzung
Tag|sat|zung 〈f. 20
1. 〈österr.〉 behördlich festgelegter Termin, Gerichtstermin
2. 〈schweiz. bis 1848〉 Versammlung der Abgesandten der Kantone

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Tag|sat|zung, die (österr. Rechtsspr.):
Gerichtstermin.

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Tagsatzung,
 
1) österreichisches Zivilprozessrecht: vom Gericht angeordnete Zusammenkunft zwischen Gericht und Parteien oder Dritten zur Vornahme von Verfahrenshandlungen.
 
 2) Schweiz: Bezeichnung für die vom 15. Jahrhundert bis 1848 (zunächst in unregelmäßigen Abständen) erfolgenden Zusammenkünfte von Bevollmächtigten der Orte oder Stände; sie trat als Beratungsgremium zur Außenpolitik, zur Verwaltung gemeinsamer Herrschaften und als Verhandlungspartner der Eidgenossenschaft mit fremden Mächten zusammen (Gesandtenkonferenz). Zu den mit einem imperativen Mandat ausgestatteten Dreizehn alten Orten (je zwei Vertreter) konnten von Fall zu Fall auch je ein Vertreter der zugewandten Orte geladen werden. Verhandelt wurde geheim; die Beschlüsse (»Abschiede«) waren bei einfacher Mehrheit verbindlich. Seit dem 15. Jahrhundert lud Zürich als Vorort zur Tagsatzung ein (bis 1798). Tagungsort war 1424-1712 Baden, danach Frauenfeld. Zur Zeit der Helvetischen Republik (1798-1803) war die Tagsatzung aufgehoben. Nach 1815 wechselte der Ort der Tagsatzung zwischen Zürich, Luzern und Bern im Zweijahresrhythmus; 1848 trat die Bundesversammlung mit Nationalrat und Ständerat an die Stelle der Tagsatzung, neben der seit der Reformation noch besondere Treffen der katholischen Orte in Luzern und der protestantischen in Aarau standen. (Schweiz, Geschichte)
 

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Tag|sat|zung, die: 1. (österr. Amtsspr.): behördlich bestimmter Termin. 2. (schweiz. früher) Tagung der Ständevertreter.

Universal-Lexikon. 2012.