Akademik

Sozialisierung
So|zi|a|li|sie|rung 〈f. 20
1. das Sozialisieren
2. = Sozialisation

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So|zi|a|li|sie|rung, die; -, -en:
1. (Wirtsch.) das Sozialisieren (1).
2. (selten) Sozialisation.

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Sozialisierung,
 
Überführung des Eigentums oder sonstiger vermögenswerter Güter aus Privathand in die öffentliche Hand (Bund, Land, Gemeinde) mit dem Ziel einer am Allgemeinwohl orientierten Nutzung. Der Begriff der Sozialisierung ist inhaltsgleich mit dem in Art. 15 GG verwendeten Begriff der Vergesellschaftung. Die Sozialisierung führt zur Entstehung von Gemeineigentum und bei entsprechender Ausgestaltung zur Gemeinwirtschaft. Die Sozialisierung ist von der bloßen Umverteilung von Eigentum unter Privaten (z. B. bei Bodenreform) und von (auch weit reichenden) Beschränkungen der Befugnisse des Privateigentümers (z. B. Verfügungsverbote, Mieterschutzgesetze) zu unterscheiden. In Deutschland gestattet Art. 15 GG, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz zu sozialisieren, das allerdings nach den Grundsätzen der Enteignung Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muss. Davon ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.

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So|zi|a|li|sie|rung, die; -, -en: 1. (Wirtsch.) das Sozialisieren (1). 2. (selten) Sozialisation.

Universal-Lexikon. 2012.