Re|gie|rungs|be|zirk 〈m. 1; Abk.: Reg.-Bez.; BRD u. früheres Deutsches Reich〉 einer Länderregierung unterstehende Verwaltungseinheit
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Re|gie|rungs|be|zirk, der:
(in der Bundesrepublik Deutschland) mehrere Stadt- u. Landkreise umfassender Verwaltungsbezirk eines Bundeslandes (Abk.: Reg.-Bez.)
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Regierungsbezirk,
in den Ländern mit dreistufigem Verwaltungsaufbau der auf der Mittelstufe angesiedelte Verwaltungsbezirk der allgemeinen Landesverwaltung, so in Baden-Württemberg (4 Regierungsbezirke), Bayern (7), Hessen (3), Niedersachsen (4), Nordrhein-Westfalen (5), Rheinland-Pfalz (sollen abgeschafft werden), Sachsen und Sachsen-Anhalt (je 3). An der Spitze eines Regierungsbezirks steht eine Landesbehörde (im Verwaltungsaufbau die »höhere Verwaltungsbehörde«), die in den jeweiligen Ländern unterschiedliche Bezeichnung führt: Regierungspräsidium (Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt), Regierung (Bayern), Regierungspräsident (Hessen, Nordrhein-Westfalen), Bezirksregierung (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz). Die Leitung der Behörde obliegt dem Regierungspräsident. Die Aufgabe der Behörde besteht v. a. darin, die ihr übergeordneten Behörden zu entlasten, die Arbeit der nachgeordneten Behörden zu koordinieren sowie über diese und die Selbstverwaltungsträger die Aufsicht auszuüben. In ihren Aufgabenbereich fallen alle staatlichen Verwaltungsangelegenheiten der Mittelstufe (z. B. Verkehrsangelegenheiten, Schulsachen), soweit nicht Sonderbehörden mit eigenem Verwaltungsunterbau (z. B. die Landesfinanzverwaltung) bestehen. Die Aufsicht über die höhere Verwaltungsbehörde ist geteilt: Die Dienstaufsicht steht dem Innenminister, die Fachaufsicht den entsprechenden Fachministern zu.
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Re|gie|rungs|be|zirk, der: (in der Bundesrepublik Deutschland) mehrere Stadt- u. Landkreise umfassender Verwaltungsbezirk eines Bundeslandes; Abk.: Reg.-Bez.
Universal-Lexikon. 2012.