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Personenverkehr
Per|so|nen|ver|kehr 〈m. 1; unz.〉 Beförderung von Personen durch Verkehrsmittel; Ggs Güterverkehr

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Per|so|nen|ver|kehr, der (Verkehrsw.):
der Personenbeförderung dienender Verkehr.

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Personenverkehr,
 
Beförderung von Personen mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln. Bei einer Einteilung nach der Beförderungsart lassen sich Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr unterscheiden. Ein Großteil des öffentlichen Personenverkehrs entfällt auf den öffentlichen Personennahverkehr.
 
Rechtliches:
 
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kfz ist durch das Personalförderungsgesetz in der Fassung vom 8. 8. 1990 geregelt. Sie bedarf in der Regel der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung muss bei Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs und Zuverlässigkeit des Antragstellers, nötigenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt werden, sofern nicht einer der gesetzlichen Versagungsgründe (§ 13) gegeben ist. Sie ist zeitlich begrenzt und muss bei Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen zurückgenommen werden. Die Unternehmer unterliegen einer Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Aufsicht durch die Genehmigungsbehörde. Die Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie der Fahrpläne ist zustimmungspflichtig. - Für den Personenverkehr mit Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung, im Binnenschiffsverkehr u. a. das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. 6. 1895, im Luftverkehr die Luftverkehrsordnung.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Eisenbahn: Personenverkehr und Gütertransport
 

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Per|so|nen|ver|kehr, der (Verkehrsw.): der Personenbeförderung dienender Verkehr.

Universal-Lexikon. 2012.