◆ Pa|tro|nat 〈n. 11〉
1. 〈im antiken Rom〉 Würde, Amt, Stellung eines Patrons
2. 〈kath. Kirche〉 Rechte u. Pflichten des Stifters einer Kirche
3. = Schutzherrschaft
4. = Schirmherrschaft
[<lat. patronus „Schutzherr“]
◆ Die Buchstabenfolge pa|tr... kann in Fremdwörtern auch pat|r... getrennt werden.
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Pa|t|ro|nat, das; -[e]s, -e [lat. patronatus]:
1. (im alten Rom) Würde u. Amt eines ↑ 2Patrons (1 a).
2. (bildungsspr.) Schirmherrschaft.
3. (christl. Kirche) kirchenrechtliche Stellung des Stifters einer Kirche od. seines Nachfolgers, mit der bestimmte Rechte u. Pflichten verbunden sind.
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Patronat
1) im antiken Rom ursprünglich das Verhältnis des Grundherrn zu seinen Hintersassen, später des Freilassers zum Freigelassenen, des Schutzherrn zum Klienten, des einflussreichen Römers (z. B. Senator, ehemaliger Magistrat) zu Provinzen und Gemeinden, deren Interessen er politisch und gerichtlich vertrat.
2) katholischer Kirche: das schützende Verhältnis eines Heiligen zu der Person oder dem Sachbereich, für die man ihn als Patron anruft.
3) kirchliche Rechtsgeschichte: Patronatsrecht, Rechtsbeziehung zwischen katholischer oder evangelischer Kirche und dem Stifter einer Kirche oder eines Benefiziums beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger (Kirchenpatron). Das wichtigste Recht bestand darin, der zuständigen kirchlichen Autorität für die Besetzung des betreffenden Amtes einen verbindlichen Vorschlag zu machen. Dieses Recht beruhte auf dem mittelalterlichen Eigenkirchenwesen und konnte deshalb auch von Laien (Laienpatronat) wahrgenommen werden. Zu den Pflichten gehörte v. a. die Übernahme der Baulast. Die früheren Patronate sind heute in der katholischen wie auch in der evangelischen Kirche fast überall aufgehoben worden.
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Pa|tro|nat, das; -[e]s, -e [lat. patronatus]: 1. (im alten Rom) Würde u. Amt eines Patrons (1). 2. (bildungsspr.) Schirmherrschaft: Elsa Respighi, die Witwe des Komponisten Ottorino, hat das P. dieser Akademie übernommen (Bund 9. 8. 80, 21); die Ausstellung stand unter dem P. des Bundeskanzlers. 3. (christl. Kirche) kirchenrechtliche Stellung des Stifters einer Kirche od. seines Nachfolgers, mit der bestimmte Rechte u. Pflichten verbunden sind.
Universal-Lexikon. 2012.