Mụnt 〈f.; -; unz.〉
1. = Mundschaft
2. = Mundium
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Munt
[althochdeutsch »Schutz«, »Vormundschaft«] die, -, Mundschaft, latinisiert Mụndium, noch nicht endgültig geklärter Begriff des älteren Rechts, der ein personenrechtliches Schutz- und Herrschaftsverhältnis umschreibt, das inhaltlich zum Teil stark differenzierend die »Mundialfälle« prägte: 1) Vatermunt; umfassende Fürsorge- und Herrschaftsgewalt über das Kind; 2) Vormundschaft; der Vatermunt nachgebildete, aber inhaltlich beschränkte und kontrollierte Gewalt über das Mündel; endete im Gegensatz zur Vatermunt mit Volljährigkeit des Mündels; 3) Ehemunt; zunächst wohl Fortsetzung der Vatermunt über die Tochter in der Person des Ehemannes; später besonderes Rechtsverhältnis, gekennzeichnet u. a. durch die Vertretung der Frau durch den Mann; 4) Hausmunt über die im Wirtschaftsverband »Haus« lebenden Personen (Gesinde, Gesellen u. Ä.); 5) Schutzmunt des Königs und des Lehnherrn über schutzbedürftige Personen und Einrichtungen (Kirchen, Klöster, Witwen, Waisen, Juden, Vasallen).
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Mụnt: 2↑Mund.
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Universal-Lexikon. 2012.