Einlagengeschäft,
Depositengeschäft, Bankgeschäft, das nach § 1 Kreditwesengesetz die Annahme fremder Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen beinhaltet. Das Einlagengeschäft wird als Passivgeschäft bezeichnet (Einlagen sind Verbindlichkeiten der Bank gegenüber ihren Kunden), ist wesentliche Voraussetzung für das Aktivgeschäft (die zur Kreditgewährung erforderlichen Mittel werden v. a. durch das Einlagengeschäft, weniger durch Eigenkapital aufgebracht) und wird über Konten abgewickelt (z. B. Kontokorrent- oder Girokonto für Sichteinlagen). Das Einlagengeschäft bedarf der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Universal-Lexikon. 2012.