Kọs|ten|mie|te 〈f. 19〉 Miete, die jeweils den laufenden Kosten des Vermieters für die vermietete Sache angeglichen wird
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Kostenmiete,
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung als Ausdruck der bestehenden Mietpreisbindung die höchstzulässige Miete (§§ 8 ff. Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. 9. 2001, Abkürzung WoBindG). Die Kostenmiete orientiert sich an den laufenden Aufwendungen. Die Festlegung der Kostenmiete erfolgt im Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, die zunächst zur Durchschnittsmiete für das Gebäude beziehungsweise die Berechnungseinheit führt. Erhöhte Aufwendungen können zu einer Veränderung der Durchschnittsmiete führen. Auf dieser Grundlage hat der Vermieter unter Berücksichtigung des Wohnwerts der einzelnen Wohnung die Einzelmiete zu berechnen. Die Kostenmiete schließt nicht die Betriebskosten ein, diese sind nach den allgemeinen Regelungen der §§ 556, 556a, 560 BGB zu vereinbaren und umzulegen. In Zweifelsfällen kann der Mieter eine Auskunft der zuständigen staatlichen beziehungsweise kommunalen Stelle über die Zusammensetzung der Kostenmiete einholen. Soweit eine niedrigere Miete als die Kostenmiete vereinbart wurde, ist eine einseitige Erhöhung durch den Vermieter bis zur Höhe der zulässigen Kostenmiete möglich (§ 10 WoBindG).
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Kọs|ten|mie|te, die (Rechstsspr.): Miete [für Sozialwohnungen], die sich aus dem eigentlichen Mietpreis u. Zuschlägen o. Ä., die die laufenden Kosten des Vermieters decken sollen, zusammensetzt.
Universal-Lexikon. 2012.