Mietpreisbindung,
die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bestehende Möglichkeit, durch staatliche Entscheidung im Einzelfall höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmieten verbindlich festzulegen (§ 7 Ziffer 1, § 28 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. 9. 2001, Abkürzung WoFG). Die Festlegung erfolgt ohne Berücksichtigung von Betriebskosten, d. h., diese können nach den generellen Bestimmungen der §§ 556, 556a, 560 BGB vereinbart und umgelegt werden. Als Ausdruck der Mietpreisbindung kann nur die sogenannte Kostenmiete verlangt werden. Von der Mietpreisbindung abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.
Universal-Lexikon. 2012.