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Inkasso
In|kạs|so 〈n.; -s, -kạs|si; österr.〉 das Einziehen von Außenständen [zu ital. incassare „einkassieren“, eigtl. „in einen Kasten bringen“; zu cassa „Kasten“]

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In|kạs|so, das; -s, -s u. (österr. nur) …si [ital. incasso, zu: incassare = Geld einziehen < mlat. incassare, incapsare = in einen Heiligenschrein aufnehmen, zu lat. capsa, Kassa] (Bankw.):
Eintreibung, Einziehung fälliger Forderungen.

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Inkạsso
 
[italienisch, zu incassare »Geld einziehen«] das, -s/-s, Einziehen von fälligen Forderungen, besonders von Rechnungen, Wechseln und Schecks. Vor Einziehung einer Forderung kann diese auf einen einziehenden Dritten übertragen (abgetreten) werden (Inkassozession). Man unterscheidet dabei die fiduziarische (treuhänderische) Abtretung und die Einziehungsermächtigung (Inkassomandat). Bei der Einziehungsermächtigung bleibt die Forderung selbst bei dem übertragenden Gläubiger; der Einziehende wird aber ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ist er jedoch nur berechtigt, wenn er hierzu ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Prozessstandschaft). Das Inkassogeschäft wird von selbstständigen Unternehmen (Inkassobüros) und von Banken (Inkassokommission), aber auch durch Handelsvertreter im Auftrag ihrer Unternehmen durchgeführt, meist wird eine Inkassoprovision berechnet (z. B. § 87 Absatz 4 HGB für den Handelsvertreter). Inkassobüros sind gewerberechtlich anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung), sie benötigen nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 13. 12. 1935 für ihre Tätigkeit, die sie jedoch nur zu außergerichtlichem Handeln befugt, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Inkassogeschäft von Kreditinstituten zählt als Teil des Girogeschäfts zu den Bankgeschäften im Sinne von § 1 Kreditwesengesetz
 
Literatur:
 
J. Capell: Erfolgreich mahnen. Hb. für die Mahn- u. I.-Praxis (1989);
 C. Stahrenberg: Effektivität des externen I. (1995);
 P. David: Zusammenarbeit mit I.-Unternehmen. Organisation, Kosten, Risiken (41996).
 

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In|kạs|so, das; -s, -s u. (österr. nur) ...si [ital. incasso, zu: incassare = Geld einziehen < mlat. incassare, incapsare = in einen Heiligenschrein aufnehmen, zu lat. capsa, ↑Kassa] (Bankw.): Beitreibung, Einziehung fälliger Forderungen: Die „Saxonia“ erwarb die nordböhmischen Niederlassungen der Landesbank, übernahm aber einen Teil der Geschäfte nur zum I. (Bieler, Mädchenkrieg 342).

Universal-Lexikon. 2012.