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Handelsvertreter
Vertreiber (umgangssprachlich); Vertreter; Kaufmann; Verkäufer; Verticker (umgangssprachlich)

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Hạn|dels|ver|tre|ter 〈m. 3ständiger Vermittler von Handelsgeschäften im Auftrag eines Kaufmanns od. Fabrikinhabers

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Hạn|dels|ver|tre|ter, der:
jmd., der berufsmäßig für ein od. mehrere Unternehmen ständig die Vermittlung od. den Abschluss von Geschäften betreibt.

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Handelsvertreter,
 
in Deutschland ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§§ 84 ff. HGB); früher Handlungsagent. Der Handelsvertreter kann Kaufmann sein; auch eine Handelsgesellschaft kann als Handelsvertreter tätig werden. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäfte (§ 87 HGB) und unter Umständen einen Ausgleichsanspruch für die Vorteile, die der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch aus der Tätigkeit des Handelsvertreters zieht (§ 89 b HGB).
 
In Österreich gilt das Handelsvertretergesetz (HVertrG) von 1993, das die Pflichten und Befugnisse des Handelsvertreters (z. B. Provisionsanspruch, Möglichkeiten der Vertragsauflösung) regelt. Im schweizerischen Recht entspricht dem selbstständigen Handelsvertreter der Agent (Agenturvertrag, Art. 418 a ff. OR).
 
Literatur:
 
H.-Recht, begr. v. J. Knapp, fortgef. v. J. Ankele (1983 ff.; Losebl.);
 
Hb. des H.-Rechts in den EU-Staaten u. der Schweiz, hg. v. F. von Westphalen (1995).

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Hạn|dels|ver|tre|ter, der: jmd., der berufsmäßig für ein od. mehrere Unternehmen ständig die Vermittlung od. den Abschluss von Geschäften betreibt; Handelsagent.

Universal-Lexikon. 2012.