Agenturvertrag,
in der Regel Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), durch den sich der Agent verpflichtet, ein Geschäft für den Auftraggeber zu vermitteln und - anders als ein Makler - abzuschließen. - In Österreich wird der Agenturvertrag als Sonderform des Auftrags (oder Vertrag eigener Art) angesehen. - In der Schweiz gesetzlich geregelt in Art. 418 a ff. Obligationsrecht.
II
Agenturvertrag,
Vertragsform, die das Verhältnis zwischen Agent und Musiker regelt, fixiert in § 675 BGB; ist seinem Charakter nach somit ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Er ist häufig Bestandteil einer umfassenderen Vereinbarung zwischen Künstler und Management.
Universal-Lexikon. 2012.