Haus|macht 〈f. 7u; unz.〉
1. die auf Landbesitz gegründete Macht einer Dynastie, Territorialmacht
2. innerhalb einer Institution, Behörde ausgeübte Macht
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Haus|macht, die <o. Pl.>:
1. (früher) Gesamtheit von Territorien, die sich im erblichen Besitz des [regierenden] Fürstengeschlechts befinden.
2. (innerhalb einer Institution) auf Personen basierende Macht, über die jmd. fest verfügt u. mit der er politische, wirtschaftliche Ziele durchzusetzen vermag:
eine solide H. half dem Politiker ins Ministeramt.
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Hausmacht,
im Mittelalter zunächst der erbliche Besitz des Königsgeschlechts; im Investiturstreit (11./12. Jahrhundert) kamen die noch nicht an die Kirche übertragenen Reste des Reichsguts hinzu. Zuerst gelang den Staufern Friedrich I. Barbarossa und Heinrich VI. der Aufbau einer großen Hausmacht. Nach dem Interregnum (1254-73) konnten sich nur noch Wahlkönige mit starker Hausmacht durchsetzen. Die Hausmachtpolitik, besonders zielstrebig von Habsburgern und Hohenzollern verfolgt, führte zur Landesherrschaft und zum Flächenstaat.
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Haus|macht, die <o. Pl.>: 1. (früher) Territorien, die sich im erblichen Besitz des [regierenden] Fürstengeschlechts befinden. 2. (innerhalb einer Institution) auf Personen basierende Macht, über die jmd. fest verfügt u. mit der er politische, wirtschaftliche Ziele durchzusetzen vermag: eine solide H. half dem Politiker ins Ministeramt; Ohne H. in Gremien und Sender ... übernahm der konfliktfreudige Journalist die etwas verstaubte Anstalt (Spiegel 22, 1985, 81).
Universal-Lexikon. 2012.