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Hauptausschuss
Haupt|aus|schuss 〈m. 1uwichtigster Ausschuss, oberstes Komitee, höchstes Gremium

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Haupt|aus|schuss, der:
wichtigster Ausschuss (2).

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Hauptausschuss,
 
im Deutschen Reich der Parlamentsausschuss für den Haushalt (heute ersetzt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages). Als Hauptausschuss bezeichnete Ausschüsse gibt es heute nur noch im Kommunalrecht. In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Einrichtung eines Hauptausschusses in jeder hauptamtlich verwalteten Gemeinde zwingend vorgeschrieben. Der Hauptausschuss ist der wichtigste Ausschuss; er hat koordinierende und beratende, oft auch beschließende Funktionen; in Nordrhein-Westfalen kann er kraft Gesetzes in Eilfällen anstelle der Vertretungskörperschaft entscheiden. - In Österreich wirkt der aus der Mitte des Nationalrates gewählte Hauptausschuss beim Erlass von bestimmten Verordnungen der Bundesregierung und -ministerien mit. Durch den Beitritt Österreichs zur EU wurde die Zuständigkeit des Hauptausschusses erweitert; so kann die Bundesregierung nur im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss an der Ernennung von Mitgliedern verschiedener Institutionen der Europäischen Gemeinschaften mitwirken. Außerdem muss das zuständige Mitglied der Bundesregierung den Hauptausschuss unverzüglich über Vorhaben im Rahmen der EU unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, von der in bestimmten Angelegenheiten nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abgewichen werden kann, geben (Art. 23 e Bundesverfassungsgesetz). Der Hauptausschuss wählt einen ständigen Unterausschuss, dem bestimmte Befugnisse eingeräumt werden können (Art. 55 Bundesverfassungsgesetz).

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Haupt|aus|schuss, der: wichtigster ↑Ausschuss (2).

Universal-Lexikon. 2012.